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§. 4. Bei dem durch die §#. 40. und 41. Titel 2. Theil II. der Allge-
meinen Gerichtsordnung vorgeschriebenen Eide der Dolmetscher behält es sein
Bewenden.
§. 5d. Der im §. 313. Titel 10. Theil I. der Allgemeinen Gerichtsord-
nung beschriebene Ignoranz-Eid ist,
o) wenn die Unrichtigkeit einer Thatsache ausgemitkelt werden soll, dahin zu
normiren:
daß der Schwörende, der von ihm angewendeten Bemühungen unge-
achtet, nicht erfahren habe, und also nicht wisse, daß u. s. w.;
b) wenn die Richtigkeit einer Thatsache ausgemittelt werden soll, dahin:
daß der Schwörende, der von ihm angewendeten Bemöhungen unge-
achtet, außer den zu den Akten angezeigten oder in denselben ausge-
mittelten Umständen nichts wisse, wodurch seine Behauptung widerlegt
würde, welche dahin geht, daß u. s. w.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 28. Juni 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. Mühler. v. Savignr.
Beglaubige:
Bornemann.
(Nr. 2472.) Verordnung über die Namens des Fiskuc in Prozessen zu leistenden Eide.
Vom 28. Juni 1841.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Hreußen 2c. 2c.
verordnen zur Beseitigung der Zweifel, welche nach Aufhebung des Amtes der
fiskalischen Bedienten darüber entstanden sind, durch wen ein Namens des
Fiskus in Prozessen zu leistender Eid geschworen werden soll, auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres Staaks-
raths, für diejenigen Landestheile, in denen die Allgemeine Gerichtsordnung gilt,
was folgt:
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