— 251 —
s. 1. Wenn Namens des Fiskus in Prozessen ein Eid zu leisten ist,
so erfolgt die Ableistung durch einen Beamten, welcher bei der den Fiskus ver-
tretenden Behörde, oder bei einer derselben untergeordneten Behörde ange-
stellt ist.
Hinsichtlich der Editionseide behdlt es bei den bestehenden Vorschriften
sein Bewenden.
§5. 2. Die den Fiskus vertretende Behörde hat die Beamten, welche
zur Ableistung des Eides nach Lage der Sache geeignet sind, zu bezeichnen, und
unter ihnen denjenigen zu benennen, welchen sie zur Ableistung bestimmt.
§. 3. Diese Erklärung ist von dem Prozeßrichter dem Gegner mitzu-
theilen, welchem überlassen bleibt, binnen einer praklusivischen Frist von vierzehn
Tagen unter den als geeignet bezeichneten Beamten einen anderen, als den von
der Behörde benannten zu wählen.
5 4. Ist nur ein Beamter vorhanden, welcher als geeignet zur Ablei-
stung des Eides bezeichnet werden kann, so muß solches von der den Fiskus
vertretenden Behbrde ausdrücklich bescheinigt werden. Diese Bescheinigung ist
dem Gegner ebenfalls mitzutheilen.
5§. 5. Steht durch den fruchtlosen Ablauf der praͤklusivischen Frist, oder
durch die Wahl eines andern unter den bezeichneten Beamten, oder durch die
Bescheinigung, daß nur ein geeigneter Beamter vorhanden sey, die Person des
Schwörenden fest, so wird ein Termin zur Ableistung des Eides angesetzt. Da-
bei findet auf den zur Eidesleistung bestimmten Beamten die für fiskalische Be-
diente in der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 10. S. 208. enthaltene
orschrist Anwendung.
§. 6C. Wenn der Fiskus im Prozesse durch eine Unterbehörde vertreten
wird, so erfolgen die nach gegenwärtigem Gesetz erforderlichen Bestimmungen
und Bescheinigungen durch die vorgesetzte Provinzialbehörde.
Wird der Fiskus unmittelbar von einer Central-Verwaltungsbehörde
vertreten, so gehen die Besiimmungen und Bescheinigungen von dieser aus.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Inssegel.
Gegeben Sanssouci, den 28. Juni 1844.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. Mühler. v. Savigny.
Beglaubigt:
Bornemann.
(Nr. 272 —237.) (Nr. 2473.)