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(Nr. 2473.) Allerhöchste Kabineksorder vom 28. Juni 1844. über die Anwendung des Gesetzes
wegen Untersuchung und Bestrafung des Holzdiebstahls, vom 7. Juni 1821.
Zur Beseitigung der Zweifel, welche nach Ihrem Berichte vom 14. d. M.
in Beziehung auf die Bestrafung des Holzdiebstahls bei den Gerichtsbehoͤrden
obwalten, bestimme Ich hierdurch Folgendes:
1) Die in den 88. 1. bis 4. des Gesetzes wegen Untersuchung und Be-
strafung des Holzdiebstahls, vom 7. Juni 1821. bestimmten Strafen des cin-
sachen Holzdiebstahls finden statt, wenn die Entwendung verübt worden ist:
a) an noch nicht gefälltem Holze;
b) an dem durch Sturm oder Zufall abgebrochenen, oder in ganzen Stäm-
men umgeworfenen Holze, in sofern mit dessen Zurichtung noch nicht
der Anfang gemacht worden ist, und
c) an dem Abraum und den Holzspähnen, welche im Walde oder auf
unbefriedigten Holzablagen sich befinden.
2) Dagegen treten die im §. 32. jenes Gesetzes bestimmten Strafen ein,
wenn die Entwendung verübt worden ist:
a) an bereits gefaͤlltem Holze im Walde, ohne Unterschied, ob dasselbe
schon zugerichtet, aufgestellt oder noch unaufgearbeitet ist;
b) an Holz auf unbefriedigten Ablagen und Lagerstellen, so wie an Floͤß-
und Schwemmholz, und
c) an dem durch Sturm oder Zufall abgebrochenen, oder in ganzen Staͤm-
men umgeworfenen Holze, nachdem solches bereiks zugerichtet, oder mit
dessen Zurichtung schon der Anfang gemacht worden ist.
Diese Bestimmungen find durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 28. Juni 1844.
Friedrich Wilhelm.
An die Scaacsminister Mühler, v. Savigny und Grasen zu Stolberg.