Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 255 — 
c) Von Heerdt abwärts bis an den Düsseldorfer Hafen, und von da auf- 
wärts bis zum Steinort bei Hamm; Wohnsit: Düsseldorf. 
4) Von dem Düsseldorfer Hafen bis zur Schellenburg und umgekehrk: 
Wohnsitz Niedercassel. 
e) soo Kuiserswerth aufwärts bis Leuchtenberger-Ort; Wohnsitz: Kai- 
erswerth. 
!) Don Wanheim und Rasgatt aufwärts bis Uerdingen; Wohnsitze: Uer- 
dingen und Wanheim. 
8) Von Ruhrort und Homberg aufwärts bis Werthhauser-Fähr und 
Werthhausen; Wohnsitze: Homberg und Ruhrort. 
h) Von Orsoy aufwärts bis oberhalb Wolterohof und von Binsheim ab- 
wärts bis Orsopy; Wohnsitz: Orsoy. · 
i)VonoberhalbimLIammabwärtsbisunteniderthundumgekehrt; 
Wohnsitz Goͤrsicker. 
k) Zur Fahrt durch die Weseler Rheinbruͤcke auf- und abwaͤrts; Wohn- 
sitz: Buͤderich. 
1) Vom Bislicher-Kanale abwärts bis unten in der Beek am Grind und 
umgekehrt; Wohnsitz Tanten. 
m) Von oberhalb Goldgraber abwärts bis in die Kraly und umgekehrt; 
Wohnsitz: innen. 
un) on Reeserort abwärts bis unterhalb der Stadt Rees und umgekehrt; 
Wohnsitze: Reeserschanz und Rees. 
o) Von dem Kanale bei Grieth aufwärts bis Entenbusch; Wohnsicz: Grieth. 
p) - Biermam abwärts bis am Rabenpoll und umgekehrt; Wohnsitz- 
mmerich. 
d) Don Spick aufwärts bis Rabenpoll oder Emmerich; Wohnsitze: Griet- 
hausen und Salmorth. 
## 
Niemand darf das Gewerbe eines Lootsen treiben, welcher nicht gehörig 
geprüst und auf den Grund bestandener Kurbiung mit einer Konzessson versehen 
ist, oder welcher dieselbe nicht nach Maaßgabe der Bestimmung des §. 8. er- 
langt hat. Das Gewerbe darf nur auf dersenigen Strecke ausgeübt werden, 
für welche die Konzession ertheilt ist (S§. 2., 7.). Auf anderen Strecken den 
Lootsendienst zu verrichten, ist der Inhaber nicht berechtigt, es sey denn, daß er 
für diese seine Besahigung gleichfalls. nachgewiesen und eine besondere Kon- 
zession auch für diese Strecken erlangt hätte. 
S. 4. 
Zur Prüfung der Lootsen wird in jedem betrefsenden Regierungs-Bezirke 
eine Kommission ernannt, bestehend aus einem Regierungs-Kommissarius als 
Vorsitzenden und drei erfahrenen und ortokundigen Schiffern oder Lootsen. 
S. 5. 
Wer sich zur Prüfung meldet, hat zuvörderst nachzuweisen: 
a) daß er Preußischer Unterthan ist, 
b) seine bisherige gute Führung, 
(Nr. 275.) 40“ „Pc) dab
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.