Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

wesenden Lootsen hat der Schiffspatron oder Fuͤhrer die Wahl; sonst fahren 
die Lootsen nach der vom Schiffahrts-Inspektor festgesetzten Reihefolge. 
S. 10. 
Der Lootse hat auf BVerlangen des Patrons oder Führers den Befehl 
über die Mannschaft (bei der Bergfahrt über die Pferdeführer) und das Steuer= 
ruder zu übernehmen. Er hat alle auf die Stellung, Richtung und auf den 
Gang des Schiffes oder Floßes bezügliche Anordnungen zu treffen und dem 
ihm übertragenen Geschafte unausgesetzt Aufmerksamkeit zuzuwenden. Bevor 
das Schiff oder Floß nicht durch die Begleitungsstrecke gelangt ist, darf der 
Lootse dasselbe nicht verlassen. 
S. 11. 
Der Lootse ist befugk, und, wenn ihn der vorgesetzte Schiffahrts-In- 
spektor dazu anweiser, verpflichtet, durch Baken oder Schwimmpfähle die zu 
meidenden Stellen des Fahrwassers zu bezeichnen; er hat dem Schiffahrts- 
Inspektor davon Anzeige zu machen, wenn Steine oder Dämme der Fahrt 
hinderlich oder die Leinpfade beschädigt sind. 
S. 12. 
Im Frühjahre vor dem Wiederbeginne der Schiffahrt, wie auch unmit- 
telbar nach jedem bohen, die Ufer übersteigenden Wasser, sind sämmtliche Loot- 
sen gehalten, ihre Stromstrecken zu befahren, das Strombett und den Fahrweg 
zu untersuchen und die Leinpfade zu besichtigen, auch bei den Steuerleuten und 
Leinenreutern sich fleißig zu erkundigen, in welchem Zustande sich das Fahrwasser 
und der Leinpfad bis zu den benachbarten Stationen befinden, damit sie die 
vielleicht stattgehabten Veränderungen genau kennen lernen. 
. 13. « 
Ein Lootse, der die Fuͤhrung eines Schiffes oder Floßes in trunkenem 
Zustande übernimmt, oder sich während der Führung in diesen Zustand versetzt; 
der den ihm angewiesenen Wohnsitz willkührlich verläßt, oder die Vorschriften 
des gegenwärtigen Reglemenrs oder seine Gebühren-Tare überschreitet, hat eine 
Geldsirafe von 1 bis 5 Thalern und bei erheblicher Pflichtverletzung eine Sus- 
pension vom Lootsendiensie für die Dauer von vier Wochen bis zu drei Mo- 
naten, im Wiederholungsfalle aber Suspensionsstrafe bis zu sechs Monaten und 
nach Beßinden selbst den Verlusi der Konzession zu erleiden, welcher letztere bei 
sernerer Wiederholung stets auszusprechen ist. Dieselben Strafbestimmungen 
treten ein, wenn durch Fahrlässigkeit eines Lootsen bei Ausübung seines Gewer- 
bes ein Theil der Ladung zu Grunde geht, oder das Schiff, Floß, die Ladung 
oder die Mannschaft oder dritte Personen am Körper oder Vermögen beschaͤ- 
digt werden. Ist der entstandene Schaden in böslicher Absicht veranlaßt, oder 
ist durch grobe Fahrldssigkeit der Tod oder eine lebensgefährliche Beschddigung 
eines Menschen oder der Untergang einer Schiffsladung herbeigeführt, so tritt 
stets Verlusi der Konzession ein. 
Diese Bestimmungen treten in Ansehung der Lootsen an die Stelle der 
unter den Buchstaben c. bis l. im §. 20. des Regulativs vom 5. August 1834. 
(Nr. 245#8.) ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.