wesenden Lootsen hat der Schiffspatron oder Fuͤhrer die Wahl; sonst fahren
die Lootsen nach der vom Schiffahrts-Inspektor festgesetzten Reihefolge.
S. 10.
Der Lootse hat auf BVerlangen des Patrons oder Führers den Befehl
über die Mannschaft (bei der Bergfahrt über die Pferdeführer) und das Steuer=
ruder zu übernehmen. Er hat alle auf die Stellung, Richtung und auf den
Gang des Schiffes oder Floßes bezügliche Anordnungen zu treffen und dem
ihm übertragenen Geschafte unausgesetzt Aufmerksamkeit zuzuwenden. Bevor
das Schiff oder Floß nicht durch die Begleitungsstrecke gelangt ist, darf der
Lootse dasselbe nicht verlassen.
S. 11.
Der Lootse ist befugk, und, wenn ihn der vorgesetzte Schiffahrts-In-
spektor dazu anweiser, verpflichtet, durch Baken oder Schwimmpfähle die zu
meidenden Stellen des Fahrwassers zu bezeichnen; er hat dem Schiffahrts-
Inspektor davon Anzeige zu machen, wenn Steine oder Dämme der Fahrt
hinderlich oder die Leinpfade beschädigt sind.
S. 12.
Im Frühjahre vor dem Wiederbeginne der Schiffahrt, wie auch unmit-
telbar nach jedem bohen, die Ufer übersteigenden Wasser, sind sämmtliche Loot-
sen gehalten, ihre Stromstrecken zu befahren, das Strombett und den Fahrweg
zu untersuchen und die Leinpfade zu besichtigen, auch bei den Steuerleuten und
Leinenreutern sich fleißig zu erkundigen, in welchem Zustande sich das Fahrwasser
und der Leinpfad bis zu den benachbarten Stationen befinden, damit sie die
vielleicht stattgehabten Veränderungen genau kennen lernen.
. 13. «
Ein Lootse, der die Fuͤhrung eines Schiffes oder Floßes in trunkenem
Zustande übernimmt, oder sich während der Führung in diesen Zustand versetzt;
der den ihm angewiesenen Wohnsitz willkührlich verläßt, oder die Vorschriften
des gegenwärtigen Reglemenrs oder seine Gebühren-Tare überschreitet, hat eine
Geldsirafe von 1 bis 5 Thalern und bei erheblicher Pflichtverletzung eine Sus-
pension vom Lootsendiensie für die Dauer von vier Wochen bis zu drei Mo-
naten, im Wiederholungsfalle aber Suspensionsstrafe bis zu sechs Monaten und
nach Beßinden selbst den Verlusi der Konzession zu erleiden, welcher letztere bei
sernerer Wiederholung stets auszusprechen ist. Dieselben Strafbestimmungen
treten ein, wenn durch Fahrlässigkeit eines Lootsen bei Ausübung seines Gewer-
bes ein Theil der Ladung zu Grunde geht, oder das Schiff, Floß, die Ladung
oder die Mannschaft oder dritte Personen am Körper oder Vermögen beschaͤ-
digt werden. Ist der entstandene Schaden in böslicher Absicht veranlaßt, oder
ist durch grobe Fahrldssigkeit der Tod oder eine lebensgefährliche Beschddigung
eines Menschen oder der Untergang einer Schiffsladung herbeigeführt, so tritt
stets Verlusi der Konzession ein.
Diese Bestimmungen treten in Ansehung der Lootsen an die Stelle der
unter den Buchstaben c. bis l. im §. 20. des Regulativs vom 5. August 1834.
(Nr. 245#8.) ent-