Nr. 277.) Allerböchsie Kabincksorder vom 29. Juni 1844., wegr.,. Erweikerung der Exc-
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kutionsbefugniß der Posenschen Landschaft gegen die Pächter bepfand-
briefter Güter.
D. die Vorschriften der 88. 250. ff. der landschaftlichen Kreditordnung für
das Großherzogthum Posen vom 15. Dezember 1821. nach den bisherigen Er-
sahrungen nicht ausreichen, um die schleunige Einzichung in Rückstand bleibender
Pachtgelder der in landschaftlicher Sequestration befindlichen Güter zu sichern,
anderen landschaftlichen Kreditinstituten und den unter der Verwaltung der
Regierung stehenden Instituten aber in dieser Beziehung schon ausgedehntere
Besugnisse eingerdumt sind, so will Ich in Berücksichrigung des Antrages der
Gencralversammlung der Posenschen dandschaft auf den Berich: des Staats-
Ministeriumoe vom 17. v. M. hierdurch Folgendes bestimmen:
1) Der Posenschen Landschaft wird die Befugniß beigelegt, gegen die
Pächter der nach Bekanntmachung der gegenwärtigen Order verpach-
teten und zur Zeit der Verpachtung schon bepfandbrieften Güter, ohne
Unterschied, ob dieselben erst im Lause der Seccqestration des Guts
angesetzt, oder schon vor deren Einleitung auf dem Gute vorgefunden
worden, wegen rückständiger Pachtgelder die Exekution und Sequestra--
tion selbstständig, sedoch unter Beobachtung des im §. 253. der land-
schaftlichen Kreditordnung vom 15. Dezember 1821. vorgeschriebenen
Verfahrens, zu verfügen und in Ausführung zu bringen; die Pächter
müssen jedoch zuvor von der Provinzial-Landschaftsdirekrion über ihre
Weigerungsgründe summarisch gehört werden.
2) Der Verkauf abgepfändeter Gegenstände muß jederzeit mit Zuziehung
eines Justizbeamten geschehen, die Landschaft ist jedoch ermächrigt, zur
Sicherstellung des entstehenden Kostenbetrages die nörhigen Vorkeh-
rungen selbst zu treffen. -
3) Die Landschaft soll auch befugt seyn, gegen solche Paͤchter, mit welchen
sie nach Bekanntmachung der gegenwaͤrtigen Order selbst kontrahirt
hat, die Verpflichtung derselben zur Raͤumung des Guts nach abge-
laufener Pachtzeit, auf Grund einer summarischen Untersuchung, durch
ein Resolut festzusetzen, und dieses sogleich vollstrecken zu lassen. Vor
beendigter Pachtzeit kann die Exmission nicht anders, als durch Urtel
und Recht erfolgen.
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung bekann: zu machen.
Sanssouci, den 29. Juni 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsmmisiceium.
(Nr. 2378.)