Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Nr. 277.) Allerböchsie Kabincksorder vom 29. Juni 1844., wegr.,. Erweikerung der Exc- 
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kutionsbefugniß der Posenschen Landschaft gegen die Pächter bepfand- 
briefter Güter. 
D. die Vorschriften der 88. 250. ff. der landschaftlichen Kreditordnung für 
das Großherzogthum Posen vom 15. Dezember 1821. nach den bisherigen Er- 
sahrungen nicht ausreichen, um die schleunige Einzichung in Rückstand bleibender 
Pachtgelder der in landschaftlicher Sequestration befindlichen Güter zu sichern, 
anderen landschaftlichen Kreditinstituten und den unter der Verwaltung der 
Regierung stehenden Instituten aber in dieser Beziehung schon ausgedehntere 
Besugnisse eingerdumt sind, so will Ich in Berücksichrigung des Antrages der 
Gencralversammlung der Posenschen dandschaft auf den Berich: des Staats- 
Ministeriumoe vom 17. v. M. hierdurch Folgendes bestimmen: 
1) Der Posenschen Landschaft wird die Befugniß beigelegt, gegen die 
Pächter der nach Bekanntmachung der gegenwärtigen Order verpach- 
teten und zur Zeit der Verpachtung schon bepfandbrieften Güter, ohne 
Unterschied, ob dieselben erst im Lause der Seccqestration des Guts 
angesetzt, oder schon vor deren Einleitung auf dem Gute vorgefunden 
worden, wegen rückständiger Pachtgelder die Exekution und Sequestra-- 
tion selbstständig, sedoch unter Beobachtung des im §. 253. der land- 
schaftlichen Kreditordnung vom 15. Dezember 1821. vorgeschriebenen 
Verfahrens, zu verfügen und in Ausführung zu bringen; die Pächter 
müssen jedoch zuvor von der Provinzial-Landschaftsdirekrion über ihre 
Weigerungsgründe summarisch gehört werden. 
2) Der Verkauf abgepfändeter Gegenstände muß jederzeit mit Zuziehung 
eines Justizbeamten geschehen, die Landschaft ist jedoch ermächrigt, zur 
Sicherstellung des entstehenden Kostenbetrages die nörhigen Vorkeh- 
rungen selbst zu treffen. - 
3) Die Landschaft soll auch befugt seyn, gegen solche Paͤchter, mit welchen 
sie nach Bekanntmachung der gegenwaͤrtigen Order selbst kontrahirt 
hat, die Verpflichtung derselben zur Raͤumung des Guts nach abge- 
laufener Pachtzeit, auf Grund einer summarischen Untersuchung, durch 
ein Resolut festzusetzen, und dieses sogleich vollstrecken zu lassen. Vor 
beendigter Pachtzeit kann die Exmission nicht anders, als durch Urtel 
und Recht erfolgen. 
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung bekann: zu machen. 
Sanssouci, den 29. Juni 1844. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsmmisiceium. 
  
(Nr. 2378.)
	        
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