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(Nr. 278.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Juli 1843., ũber die Kompetenz der Landes-
Justigkollegien in den Provinzen Preußen und Schlesien bei Rechtsstreitig=
keiten der Patrimonial-Gerichtsherren oder ihrer Angehörigen wider einzelne
ihrer Gerichtseingesessenen.
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 13. v. M. will Ich in Be-
rücksichtigung der Anträge der Stände der Provinzen Preußen und Schlesien
die Vorschrift des §. 105. Titel 2. der Prozeßfordnung für die genannten beiden
Provinzen dahin erweitern, daß auch in den Füällen, wenn der Gerichtsherr oder
einer seiner Angehbrigen (§. 46. Titel 12. Theil II. des Allgemeinen Landrechts)
gegen einzelne Gerichtseingesessene eine Klage bei seinem Patrimonialgerichte an-
stellt, dem erklagten, oder, wenn mehrere Verklagte vorhanden sind, einem
seden derselben die Besugniß zustehen soll, die Einlassung vor dem Gerichts-
halter, sowie auch nach geschehener Einlassung die Entscheidung der Sache durch
den Gerichtshalter abzulehnen. Das vorgesetzte Landes-Justizkollegium, oder ein
von demselben zu substituirendes Untergericht muß sich alsdann der Instruktion
und beziehungsweise der Entscheidung der Sache unrerziehen.
Ein Gleiches findet statt, wenn in Subhastations= und Liquidationssachen
streitige Punkte zwischen dem Gerichtsherrn oder einem seiner Angehörigen und
den Gerichtseingesessenen zu entscheiden sind.
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Sanssouci, den 5. Juli 1844.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2479.) Verordnung, betreffend den Schutz gegen Nachdruck für die vor Publikation
des Gesetzes vom 11. Juni 1837. erschienenen Werke. Vom 5. Juli 1844.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Beseitigung entstandener Zweifel über den Schub gegen Nach-
druck für die vor Publikation des Gesetzes vom 11. Juni 1837. (Gesetzsamm-
lung Seite 105.— 171.) erschienenen Werke auf den Antrag Unsers Staats-
Ministeriums und nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths, was folgt:
Jahrgang 1818. (Fr. 278 —2770.) 41 S. 1.