Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Kommission (§. 2.) ein glaubwürdiges Zeugniß darüber vorzulegen, daß er die 
Führung eines Dampsschiffes praltisch eteent hat. 
Die Kommissi on richtet die Pusing 
a) auf die, im s. 11. a — h. jenes Regulativs bezeichneten Gegenstaͤnde, 
zugleich in ihrer Anwendung auf die Dampfschiffahrt; 
b) darauf, ob der Kandidat hinreichende Kenntnisse von der Zusammen- 
setzung und Anwendung der Dampfmaschinen; desgleichen von den 
allgemeinen und besonderen, die Dampfschiffahrt betreffenden Preußi- 
schen Verordnungen hat. 
Es bleibt ihrem Ermessen überlassen, ob sie 
c) demselben die Ableistung einer Probefahrt auferlegen will. 
In diesem Falle ist die Fahrt, in Gegenwart eines von dem Porsitzenden der 
Kommission zu ernennenden Mitgliedes derselben, auf einem im Dienste befind- 
lichen Dampfschisfe, unter Aussicht des ordentlichen Schiffsführers und unter 
selbstständiger Leitung des Kandidaten zu machen. 
s. 5. 
Die im §. 14. des Regulativs vom 5. August 1834. auf beziehungs- 
weise 6 und 3 Thaler festgesetzten Prüfungsgebühren werden für Dampsschiffs- 
Führer um 3 Thaler erhöht. Diesenigen, welche sich der Prüfung unterwerfen, 
um sich zur Führung eines Mosel-Dampfschiffs zu befahigen, zahlen den gerin- 
geren Satzz diejenigen, welche nur die ergänzende Prüfung (§. 8.) bestehen, den 
Betrag von 3 Thalern. Wenn eine Probefahrt Scatt findet (§. 4.), trägt 
der Kandidat die dadurch entstehenden Kosten und hat dem derselben beiwoh- 
nenden Kommissionsmitgliede 2 Thaler Gebühren zu entrichten. 
S. 6. 
Von der Prüfung befreit und die bei Publikation dieser Verordnung 
im aktiven Dienste befindlichen, mit Schifferpatenten versehenen Führer Preuwßi- 
scher Rhein= und Mosel-Dampfschiffe, wenn sie binnen acht Wochen praklusi- 
vischer Frist der Regierung zu Cöln ihr Schifferpatent und ein glaubwürdiges 
Zeugniß darüber vorlegen, daß ihnen zu der, im Eingange gedachten Zeit die 
Führung eines Dampfschiffes anvertraut gewesen sey. Daß dieser Nachweis 
geführt worden, ist dann von der Regierung kostenfrei zu bescheinigen. 
5. 7. 
Diesenigen Schiffsführer, welche den Nachweis in der, im §. 6. bestimm- 
ten Frist nicht führen, sind, ohne vorschriftsmäßige Prüfung, zur Führung 
eines Preußischen Rhein= oder Mosel-Dampfschiffes nicht zuzulassen und ver- 
fallen, wenn sse sich derselben dennoch unterziehen, in die, im §. 24. bestimmte 
Strafe. 
S. B.
	        
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