Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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wenn sich derselbe ein grobes Versehen zu Schulden kommen laͤßt, oder wenn 
er sich in jener Beziehung wiederholt leichter Versehen schuldig macht, oder 
wenn der im §. 14. erwähnte Fall eintritt. 
Es steht der Regierung zu, zu verbieten, daß ein solcher Maschinenwär= 
ter, sen es in dieser Eigenschaft oder als Heizer, auf einem Preußischen Dampf-= 
Schiffe wieder in Dienst genommen werde. Ob diese Maaßregel zu treffen sey, 
darüber beschließt die Regierung, nach vollständigem Vortrage über die, zur 
Sprache gebrachten Thatsachen, in der Plenarsitzung durch ein Resolut, welches 
unter Angabe der Gründe auszufertigen und dem Angeschuldigten zum Proto- 
koll zu eröffnen ist. Dem Letzteren steht gegen das Resolut, mit AusschluW der 
Berufung auf richterliche Entscheidung, innerhalb vier Wochen praklusfvischer 
Frist, der Rekurs an den Minister des Handels offen. 
S. 12. 
Pfiichten Der Schiffseigenthümer hat dem Fährer und dem ersten Maschinenwär= 
s Istqu ter desselben eine Dienstanweisung zu ertheilen und diese zuvor, wenn das Schiff 
Preuzischen einem Preußischen Rheinhafen angehoͤrt, der Regierung zzu Cöln, wenn es einem 
Peel- Damxf= Preußischen Moselhafen angehört, der Regierung zu Trier zur Genehmigung 
chiffes 
vorzulegen. 
S. 13. 
Die betreffende Regierung hat dieselbe unter dem Gesichtspunkte zu pruͤ- 
fen, daß sie den bestehenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere der, von 
Unserm Minister des Handels fuͤr die Sachverstaͤndigen zur Untersuchung der 
Dampsschiffe zu ertheilenden, jedem Dampfschiffsführer zur Aufbewahrung im 
Schiffe auszuhdndigenden Instruktion entspreche, und daß der, bei Abfassung 
der Rheinschiffahrts-Ordnung leitend gewesene Grundsatz, wonach der Schiffs- 
Führer der erste Beamte des Schiffs ist, unter dessen verantwortlicher Aufssicht 
das Schiff mit allen seinen Werkzeugen und Gerchschaften sich befindet, und 
welcher die Polizei auf dem ganzen Schiffe handhabt, darin festgehalten werde. 
Die auf dem Schiffe getroffenen Einrichtungen müssen mit dem Zustande über- 
einstimmen, welchen jene Instruktion bedingt. Die, die Polizei betreffenden Be- 
stimmungen sind auf dem Schiffe öffentlich anzuschlagen. 
S. 14. 
Der Schiffseigenthümer ist bei eigener Verantwortlichkeit verpflichtet, 
von dem Schiffsführer eine Kaution von mindestens 150 Thalern, von dem 
ersten Maschinenwärter eine solche von mindestens 75 Thalern bestellen zu las- 
sen, welche für die, gegen den Besteller festzusetzenden Geldstrafen haftet. 
Führer und Maschinenwärter von Rhein-Dampfschiffen haben diese Kau- 
tion bei der Regierungs-Hauptkasse zu Cöln, Führer und Maschinenwärter von 
Mo-
	        
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