Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Mosel-Dampfschiffen bei der Regierungs-Hauptkasse zu Trier, baar oder in 
Preußischen Staatspapieren, zu bestellen. Wird die Kaution durch Geldstrafen 
angegriffen, so ist der Kautionspflichtige verbunden, dieselbe innerhalb 4 Wo- 
chen nach erhaltener Anzeige von der Deckung einer Geldstrafe aus der Kau- 
tion, bis zu dem Normalbetrage zu ergänzen. Ist nach Ablauf dieser Frist die 
Ergänzung nicht erfolgt, so tritt gegen den Kautionspflichtigen, wenn er Schiffs- 
Fährer ist, die Entziehung des im §. 9. gedachten Zeugnisses, und damit der 
Befugniß, ein Preußisches Dampfschiff zu führen, wenn er Maschinenwaͤrter ist, 
die Entlassung aus dem Dienste ein. Die Zurückgabe des Zeugnisses an den 
Schiffsführer, beziehungsweise die Wiederanstellung des Maschinenwärters kann 
erst dann erfolgen, wenn die Kaution bis auf den vorgeschriebenen Betrag er- 
gänzt ist. 
S. 16. 
Der Schiffseigenthümer hat der Regierung des Bezirks, in welchem der AUul. Unters- 
Hafen des Schiffes belegen ist, allfährlich im April nachzuweisen, daß das Lettere Snr # 
im vorhergegangenen Jahre zur Untersuchung gestellt worden ist. G. 17.) s 
Bestimmungen. 
S 1. 
Diese Untersuchung wird von Kommisssonen bewirkt werden, welche in 
sedem der betreffenden Regierungsbezirke aus zwei vereidigten Sachverständigen 
bestehen sollen. 
Die Sachverständigen haben die Untersuchung nach Anleitung und mit 
Berücksichtigung der im §. 13. gedachten Instruktion zu bewirken. 
S. 17. 
Die Preußischen Rhein= und Mosel-Dampsschiffe unterliegen, bevor sse 2) Ordentlicke 
überhaupt in den Dienst genommen werden dürfen, und, wenn sie den Letzteren liate u r, 
bereits versehen haben, vor dem Beginne der Fahrten jedes neuen Jahres, einer 
Untersuchung. 
Diese Untersuchung wird im Laufe der Fahrten desselben Jahres noch 
einmal wiederholt. 
S 18. 
Behufs der ersten Untersuchung hat der Führer den Sachverständigen 
desjenigen Bezirks, in welchem der Hafen des Schiffes gelegen ist, 8 Tage vor 
der beabsichtigten Abfahrt die Anzeige zu machen, daß das Schiff zur Fahrt in 
Bereitschaft gestellt sey. 
Die zweite Untersuchung nehmen die Sachverständigen zu einer beliebi- 
gen Zeit vor, ohne daß es dazu einer vorgängigen Benachrichtigung bedarf. 
In beiden Fällen darf der Dienst des Schiffes nicht behindert werden, es möch- 
ten denn Anzeigen eines Gefahr drohenden Mangels vorliegen. 
(Nr. 2482.) 6. 10.
	        
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