Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

3) Außeror- 
denilicht Unter- 
suchungen. 
S 10. 
Außerordentliche Untersuchungen sind die Sachverständigen innerhalb der 
Grenzen ihres Bezirks, ohne Rücksicht darauf, ob das Schiff einem Hafen 
desselben angehörk oder nicht, ob es ein Prcußisches oder fremdes, den Preußi- 
schen Rhein oder die Preußische Mosel befahrendes ist, vorzunehmen verpflichtet, 
so oft ihnen eine glaubhafte Anzeige über gefahrbringende Mängel an der Ma- 
schine oder in ihrem Betriebe oder am Schiffe zugehen, oder sie aus ähnlicher 
Veranlassung von dem Ober-Präsidenten oder von der Regierung dazu ausge- 
sordert werden. Auch bei solchen außerordentlichen Untersuchungen ist auf den 
Dienst des Schiffes möglichst Rücksicht zu nehmen. 
§. 20. 
Ueber den Erfolg jeder Untersuchung ist eine Derhandlung auszunehmen, 
welche von den Sachverständigen, dem Schiffsführer und dem ersten Maschinen- 
Wärter zu unterzeichnen ist. Verweigern diese oder einer von ihnen die Unter- 
schrift, so ist dies in der Verhandlung zu bemerken. Abschrift der Letzteren ist 
dem Schiffsführer auf Verlangen kostenfrei auszuhändigen. Hat die Untersuchung 
keinen Mangel ergeben, so ertheilen die Sachverständigen dem Führer sofort die 
Erlaubniß, das Schiff in Fahrr zu setzen. 
S. 21. 
Die Verhandlung (s. 20.) ist sofort, längstens binnen 24 Stunden, 
durch die Sachverständigen der Regierung, in deren Bezirk die Revision statt- 
gefunden, vorzulegen. Ist die Erlaubniß nicht ertheilt worden, so hat die Re- 
gierung längstens binnen drei Tagen nach Empfange der Verhandlung, ihre 
Entscheidung dem Schiffsführer bekannt zu machen. 
5S. 22. 
So oft auf den Grund einer Untersuchung die Erlaubniß zur Fahrt er- 
theilt wird, haben die Sachverständigen dem Schiffsführer ein Zeugniß nach 
einem bestimmten Formulare auszufertigen, welches bis zur nächsten Uncersuchung 
in der Hauptkajüte des Schiffs auszuhängen ist. 
5. 23. 
Der Schiffseigenthümer hat für die ordentliche Umtersuchung (Ss. 17. 18.), 
mit Einschluß der Kosten für die Ausfertigung des Erlaubnißscheins (§. 22.), 
jedem Sachverständigen einen Thaler Gebühren zu zahlen, desgleichen für die 
außerordentliche Untersuchung (s. 19.) in dem Falle, wenn sich Mängel an dem 
Schiffe oder an der Maschine oder in dem Betriebe der Letzteren ergeben haben. 
Finden sich dergleichen Mängel nicht, so hat die Regierung die Gebühren an- 
zuweisen. 
S. 24.
	        
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