Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Kriegs-Artikel 
für 
das Preußische Heer. 
Sne Koͤnigliche Majestaͤt von Preußen haben in Erwaͤgung der seit dem 
Jahre 1808. eingetretenen Veraͤnderungen in Hoͤchst-Ihrem Heere und in 
dessen Einrichtungen, unter Aufhebung der bisher angeordnet gewesenen Kriegs- 
Artikel, für die Unteroffziere und Soldaten Höchst-Ihres gesammten Heeres 
die nachstehenden Kriegsartikel zu ertheilen geruht. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Jeder Preußische Unterthan, welches Standes er sey, ist durch die Der- 
pflichtung zum Dienste im Heere zur Pertheidigung des Throns und des Wa- 
terlandes berufen. Eingedenk dieses hohen Berufs muß ein Jeder, der in den 
Soldatenstand eintritt, die Pichten des Sodaten zu erfuͤllen eifrig bemuͤht seyn. 
Artikel 2. 
Seiner Koͤniglichen Majestaͤt und dem Vaterlande treu zu dienen, ist 
des Soldaten erste Pflicht. Naͤchstdem erfordert der Beruf des Soldaten: 
Kriegsfertigkeit, Muth bei allen Dienstobliegenheiten und Tapferkeit im Kriege, 
Gehorsam gegen die Vorgesetzten, ehrenhafte Führung im Dienste und außer 
demselben, gutes und redliches Behalten 99en die Kameraden. 
rtikel 3. 
Jeder rechtschaffene, unverzagte und ehrliebende Soldat darf sich einer 
ehrenhaften Behandlung versichert halten. 
Artikel 4. 
Wer in Erfüllung seines Berufs als Soldat sich bewährt, hat nach 
Maaßgabe seiner Fähigkeiten und Kenntnisse auf Beförderung zu rechnen. Auch 
sollen alle, welche durch Tapferkeit und Muth vor Andern sich auszeichnen, so 
wie diesenigen, welche nach langsähriger, vorwurfsfreier Dienstzeit die Be- 
schwerden des Dienstes nicht mehr zu ertragen vermögen, in Folge vor dem 
einde erhaltener Wunden dienstunsaähig werden, oder sonst im Dienste zu 
chaden kommen, sich aller derjenigen Wohlthaten und Begünstigungen zu 
erfreuen haben, die zur Belohnung für Tapferkeit im Kriege und treu geleistete 
Dienste bestimmt sind. 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen über Werbrechen 
und Strasen. 
Artikel 5. 
Dagegen sollen Unteroffiziere und Soldaten, welche Verbrechen verüben, 
nach den nachfolgenden Kriegsartikeln, auch nöthigenfalls nach den außerdem 
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