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Kriegs-Artikel
für
das Preußische Heer.
Sne Koͤnigliche Majestaͤt von Preußen haben in Erwaͤgung der seit dem
Jahre 1808. eingetretenen Veraͤnderungen in Hoͤchst-Ihrem Heere und in
dessen Einrichtungen, unter Aufhebung der bisher angeordnet gewesenen Kriegs-
Artikel, für die Unteroffziere und Soldaten Höchst-Ihres gesammten Heeres
die nachstehenden Kriegsartikel zu ertheilen geruht.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Jeder Preußische Unterthan, welches Standes er sey, ist durch die Der-
pflichtung zum Dienste im Heere zur Pertheidigung des Throns und des Wa-
terlandes berufen. Eingedenk dieses hohen Berufs muß ein Jeder, der in den
Soldatenstand eintritt, die Pichten des Sodaten zu erfuͤllen eifrig bemuͤht seyn.
Artikel 2.
Seiner Koͤniglichen Majestaͤt und dem Vaterlande treu zu dienen, ist
des Soldaten erste Pflicht. Naͤchstdem erfordert der Beruf des Soldaten:
Kriegsfertigkeit, Muth bei allen Dienstobliegenheiten und Tapferkeit im Kriege,
Gehorsam gegen die Vorgesetzten, ehrenhafte Führung im Dienste und außer
demselben, gutes und redliches Behalten 99en die Kameraden.
rtikel 3.
Jeder rechtschaffene, unverzagte und ehrliebende Soldat darf sich einer
ehrenhaften Behandlung versichert halten.
Artikel 4.
Wer in Erfüllung seines Berufs als Soldat sich bewährt, hat nach
Maaßgabe seiner Fähigkeiten und Kenntnisse auf Beförderung zu rechnen. Auch
sollen alle, welche durch Tapferkeit und Muth vor Andern sich auszeichnen, so
wie diesenigen, welche nach langsähriger, vorwurfsfreier Dienstzeit die Be-
schwerden des Dienstes nicht mehr zu ertragen vermögen, in Folge vor dem
einde erhaltener Wunden dienstunsaähig werden, oder sonst im Dienste zu
chaden kommen, sich aller derjenigen Wohlthaten und Begünstigungen zu
erfreuen haben, die zur Belohnung für Tapferkeit im Kriege und treu geleistete
Dienste bestimmt sind.
Zweiter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen über Werbrechen
und Strasen.
Artikel 5.
Dagegen sollen Unteroffiziere und Soldaten, welche Verbrechen verüben,
nach den nachfolgenden Kriegsartikeln, auch nöthigenfalls nach den außerdem
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