Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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bestehenden militairischen Gesetzen und nach den allgemeinen Landesgesetzen be- 
straft, dabei aber die militairischen Dienstverhaͤltnisse dergestalt beruͤcksichtigt wer- 
den, daß außer denjenigen, welche in die zweite Klasse des Soldatenstandes 
versetzt worden, kein Soldat mit Hpoockschlägen bestraft werden darf. 
rtikel 6. 
Die Pflicht der Treue gebietet dem Soldaten, bei allen Vorsällen, im Il. Milttal- 
Kriege und Frieden, Seiner Königlichen Majestät und dem Waterlande mit klch= Ver- 
Aufbietung aller Kräfte, selbst mit Aufopferung des eigenen Lebens zu dienen, 4. Verbrechen 
jede Gefahr von Seiner Königlichen Majestat abzuwenden und des Vaterlandes Keende mi- 
Wohl stets vor Augen zu haben. Treue. 
Artikel F. 
Wer mit dem Feinde in mündliche oder schriftliche Verhandlungen oder 1) Verratt. 
Berathungen sich einläßt, die Seiner Königlichen Majestät, dem Heere oder 
den Preußischen Landen Gefahr oder Nachtheil bringen können; wer dem Feinde 
Parole, Feldgeschrei oder Losung offenbart, oder sonst zur Begünstigung des 
Feindes Seine Königliche Majestäc, die Preußischen Lande oder das Heer durch 
Unternehmungen oder Unterlassungen in Gefahr, Unsicherheit oder Nachtheil 
versetzt, begeht einen Verrath und hat dafür Dersetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes, Festungsstrafe nach Umständen bis zu lebenswieriger 
Dauer, und wenn durch den Verrath ein erheblicher Nachtheil entstanden ist, 
die Todesstrafe verwirkt. 
Artikel 8. 
Auch muß ein Jeder, der verrätherische Handlungen oder Absichten von 
Andern erfährr, seinem Vorgesetzten dies sofort anzeigen. 
Unterläßt er diese Anzeige, so ist er als Mitschuldiger anzusehen und 
ebenso, wie der erräther selbst, zu bestrafen. 
- Artikel 9. 
Wer zum Feinde uͤbergeht, oder vom Posten vor dem Feinde, oder aus 2) Desertion. 
einer belagerten Festung entweicht, ist mit dem Tode, jede andere Desektion in 
Kriegszeiten aber das erste Mal mit sechs= bis zehnjdhriger Festungsstrafe und 
das zweite Mal mit dem Tode zu bestrafen. 
Artikel 10. 
Wer in Friedenszeiten desertirt, hat das erste Mal sechsmonatliche bis 
zweisdhrige Festungsstrafe, das zweite Mal zwei= bis vierjährige Festungsstrafe, 
und das drikte Mal Ausstoßung aus dem Soldatenstande und zehn= bis funf- 
zehnjährige Baugefangenschaft verwirkt. 
Artikel 11. 
Haben in Friedenszeiten Zwei oder Mehrere ein Komplott zur Desertion 
gemacht, so trifft jeden Theilnehmer eine fünf= bis zehnjährige Festungsstrafe. 
Gegen den Anstifter und den Rädelsführer ist die hiernach verwirkte Strafe 
um die Hälfte zu verschärfen. 
Artikel 12. 
In Kriegszeiten haben die Theilnehmer eines Desertions-Komplotts Aus- 
stoßung aus dem Soldatenstande und zehn= bis zwanzigsdhrige Baugefangen- 
schaft verwirkt. Den Anstifter und den Rädelsführer aber trifft, das Komplott 
mag ausgeführt seyn oder nicht, die Todesstrafe. 
(Nr. 2488.) 44“ Art. 13.
	        
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