3) Betrügliche
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Artikel 13.
Außer der Festungsstrafe hat das Verbrechen der Desertion die Ver-
sebung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge.
Artikel 14.
Kann man eines Deserteurs nicht habhaft werden, so ist sein gesammtes
Vermögen zu konfsziren.
Artikel 15.
Wer einen andern zur Desertion verleitet, ohne selbst zu desertiren, oder
wer einem Deserteure wesentliche Hülfe zum Entkommen leistet, ist ebenso zu
bestrafen, als ob er selbst zu der Zeit, wo er dieses Verbrechen verübt, zum
ersten Male desertirt wäre.
Artikel 16.
Wer ein zu seiner Kenntniß gelangtes Desertionsvorhaben seinem Vor-
gesetzten anzuzeigen unterläßt, hat, nach Maaßgabe der Strafbarkeit dieses
Vorhabens, Arrest bis zu drei Wochen, in Kriegszeiten aber sechsmonatliche
bis einfdhrige Festungsstrafe, und wenn das Desertionsvorhaben, welches durch
rechtzeitige Anzeige hätte verhindert werden können, zur Ausführung gekommen
ist, sechswöchentlichen strengen Arrest bis sechsmonatliche Festungsstrase, in
Kriegszeiten aber ein= bis dreijahrige destungestrafe verwirkt.
rtikel 17.
Wer durch falschliche Vorschützung von Krankheiten, oder durch ähnliche
aadn a betrügliche Mirtel der Berpflichtung zum Militairdienste sich zu entziehen sucht, soll
litairdienstezu in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt, und mit sechswöchentlichem strengen
entziehen.
4) Selbstver-
stämmelung.
B. Feigheit.
Arreste oder mit Festungsstrafe bis zu sechs Monaten, in Kriegszeiten aber mit
sechsmonatlicher bis zweijähriger Festungsstrafe belegt werden.
Gleiche Strase trifft denjenigen, welcher in der Absicht, zum Dienste sich
untauglich zu machen, sich selbst verstümmelt oder verunstaltet, insofern er diese
Absicht nicht vollständig erreicht hat und noch zu Dienstleistungen und Arbeiten
für militairische Zwecke verwendet werden kann.
Artikel 18.
Hat die Selbstverstümmelung oder Verunstaltung die gänzliche Untaug-
lichkeit zu Dienstleistungen und Arbeiten für milikairische Zwecke zur Folge, so
soll Ausstoßung aus dem Soldatenstande und ein= bis dreisährige Baugefangen-
schaft eintreten.
Artikel 19.
Der ehrenvolle Beruf des Soldaten, seinen König und das Waterland
gegen die Feinde desselben zu vertheidigen, erfordert von ihm Muth bei allen
Dienstobliegenheiten und Tapferkeit im Kriege. Der Soldat muß daher die
Feigheit als schimpflich und erniedrigend verabscheuen.
Artikel 20.
Wer im Kriege vor dem Feinde aus Feigheit zuerst die Flucht ergreift,
und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht verleitet, hat die
Todesstrase verwirkt und kann auf der Stelle niedergestoßen werden.
Artikel 21.
Wer sonst aus Furcht vor persönlicher Gefahr vor dem Feinde slieht,
heimlich zurückbleibt, sich wegschleicht oder versteckt hält, Munition oder Wassen
von