4) Laute Be-
schwerrefüh-
rungvor ver-
sammeltem
Kriegsvolke.
5) Aufwiege-
lung.
D. Mißbrauch
der militairi-
schen Gewalt
im Kriege.
1) Unerlaubtes
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Artikel 28.
Glaubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfangs dessen, was ihm ge-
bührt, wegen unwürdiger Behandlung oder aus einem andern Grunde zu einer
Beschwerde Veranlassung zu haben, so ist er dennoch verbunden, seine Dienst-
Obliegenheiten unweigerlich zu erfüllen, und darf weder seine Kameraden auf-
sordern, gemeinschaftlich mit ihm Beschwerde zu führen, noch Mißmuth unter
ihnen zu erregen und sie aufzuwiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht wäh-
rend des Dienstes, sondern erst nach beendigtem Dienste seine Beschwerde an-
bringen. Dagegen kann er aber sich versichert halten, daß seiner Beschwerde,
insofern sie begründet ist, abgeholsen werden wird, sobald er dieselbe in gezic-
mender Weise auf dem vorgeschriebenen Wege anbringt.
Artikel 29.
Wer vor versammeltem Kriegsvolke in der Absicht, seine Kameraden zur
Verweigerung des Gehorsams gegen ihren Vorgesetzten zu verleiten oder von
demselben etwas zu erzwingen, sich ungeziemend beträgt oder laut Beschwerde
führt, soll, selbst wenn letztere begründet wäre, nach Maaßgabe des zu befürch-
ten gewesenen oder wirklich gestifteten Nachtheils, mit sechs= bis zwanzigsähriger
Festungsstrafe, in Kriegszeiten aber mit dem Tode bestraft werden.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, der auf andere Weise seine Kameraden
zum Ungehorsam oder zur Widersetzung gegen den Vorgesetzten zu verleiten sucht.
Artikel 30.
Der Soldat darf auch im Kriege Habe und Gut der Landesbewohner,
selbst im seindlichen Gebieke, weder verwüsten noch sich eigenmächtig zueignen.
Artikel 31.
Unerlaubtes Beutemachen ist mit strengem Arrest oder mit Festungsstrafe
Beutemachen. bis zu zwei Jahren, bei erschwerenden Umständen aber mit Persetzung in die
2) Plündcrung
und Erpressung.
3) Marodiren.
zweite Klasse des Soldatenstandes und mehrsähriger bis lebenswieriger Festungs-
Strafe, oder selbst mit dem Tode zu bestrafen.
Artikel 32.
Plünderung und Erpressung soll mit Dersetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes, körperlicher Lüchtigung und mehrsähriger Festungsstrafe geahn-
det werden, welche, wenn Mehrere an dem Gerbrechen Theil genommen haben,
bis zu zehn Jahren erhöht werden kann.
Artikel 33.
Sind bei Verübung einer Plünderung oder Erpressung durch Gewalt-
thatigkeiten Personen körperlich schwer verletzt oder getödtet worden, so tritt
außer der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes und körperlicher
Züchtigung zehnjährige bis lebenswierige Festungsstrafe, oder bei besonders er-
schwerenden Umständen die Todesstrafe ein.
Artikel 34.
Nachzügler und diesenigen, welche unter dem Vorwande von Krankheit
oder Ermattung hinter den Truppen zurückbleiben und den Landesbewohnern
Nahrungs= oder Bekleidungsgegenstände wegnehmen, sind wegen Marodirens
mit Dersetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, körperlicher Züchtigung
und Arrest oder Festungsstrafe bis zu zwei Jahren; wenn aber bei dem Maro=
diren