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diren Gewalt an Personen veruͤbt worden ist, mit der fuͤr das Verbrechen der
Plünderung vorgeschriebenen Strafe zu belegen.
Artikel 35.
Der Soldat muß sich unausgesetzt bemühen, den Gebrauch der Waffen,
so wie die Vorschristen zur Ausrichtung seines Dienstes ganz und vollständig
kennen zu lernen, um sie in jedem vorkommenden Falle sogleich auszuüben.
Auch muß der Soldat die ihm ertheilten Dienstinstruktionen genau befol-
gen und niemals, sey es durch Aussicht auf Erlangung dußerer Portheile oder
durch irgend einen anderen Grund, von der Erfüllung seiner Pflichten bei Aus-
richtung seines Dienstes sich abwendig machen lassen.
Artikel 36.
Wer seine Waffen und Montirungöstücke, oder die ihm zur eigenen Be= 1) Verbringen
nusung gegebenen Dienstgegenstände verdirbt, verderben läßt, oder sich derselben
ohne Erlaubniß entdußert, hat Arrest oder Festungsstrafe bis zu einem Jahre, sen, Monii-
bei erschwerenden Umständen aber, insbesondere wenn er seine Waffen, sein, uP
Dienstpferd oder das Futter desselben veruntreut, oder wenn die Beschädigung Gegenftände.
aus Bosheit verübt ist, außer der Freiheitostrafe die WVersetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes verwirkt.
Artikel 37.
Wer die dienstlich ihm anvertrauten, nicht zu seiner eigenen Ausruͤstung
bestimmten Dienstgegenstaͤnde veruntreut, ist mit Versetzung in die zweite Klasse
des Soldatenstandes und mit Arrest oder mit Festungsstrafe bis zu einem Jahre
zu bestrafen.
Artikel 38.
Wer aus Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit unrichtige Rapporke, Meldun= 2) Unrichtige
gen oder Berichte erstattet, ist nach dem Grade der bewiesenen Fahrlässigkeie hunga,
oder der gehabten böswilligen Absicht, so wie nach Maaßgabe der Größe des Hrichte.
Schadens, welcher daraus entstanden ist oder hätte entstehen können, mit Arrest
oder Festungostrase bis zu drei Jahren, und nach Umständen mit Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes zu bestrafen. 4
Artikel 39.
Wer im Dienste oder in Beziehung auf denselben durch Geschenke oder 3)##nnahmevon
Zusicherung einer Belohnung zu Pflchtwidrigkeiten sich bereitwillig zeigt oder Selczttnaund
verleiten läßt, hat strengen Arrest oder Festungsstrafe bis zu sechs Monaten,
auch, nach Umständen, Versehung in die zweite Klasse des Soldatenstandes,
wenn es aber ein Unteroffzier ist, mindestens die Degradation verwirkt.
Artikel 40.
Wer ohne Erlaubniß von der Wache sich entsernt, oder beim Kom= 2# unerlaubte
mando oder auf Märschen seinen Platz ohne Erlaubniß verläßt, ist, wenn es kel
nicht in der Absicht geschehen ist, um zu desertiren, mit Arrest; im Kriege aber beim temman.
mindestens mit vierwöchentlichem strengen Arreste oder mit Feslungsstrafe bis zuuraufdem
sechs Monaten zu bestrafen.
Thut dies der Besfehlshaber einer Wache oder eines Kommando's, so
hat derselbe Arrest, oder nach Maaßgabe der vorhandenen Gefahr, des entstan-
denen oder zu befürchten gewesenen Nachtheils und des gegebenen verderblichen
Beispiels, Festungsstrafe bis zu fünfidhriger, im Kriege aber Festungsstrafe bis
(Nr. 2383.) zu
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