II. Gemeine
Verbrechen.
1) Diebstadl.
2) gälschung
von Legitima-
tions.Urkunden.
mit sich bringt. Sie dürfen ihren Untergebenen den Dienst nicht unnsthig er-
schweren und dieselben weder wörtlich beschimpfen, noch thätlich mißhandeln.
Auch dürfen sie ihr Ansehn nicht dazu mißbrauchen, um auf Kosten ihrer Unter-
gebenen sich Vortheile zu verschaffen.
Artikel 56.
Wer seine Dienstgewalt gegen Untergebene zu Besehlen, die in keiner
Beziehung zum Dienste stehen, mißbraucht, von Untergebenen Geschenke fordert,
ohne Vorwissen des gemeinschaftlichen Vorgesetzten von ihnen Geld borgt oder
Geschenke annimmt, oder seine Untergebenen sonst durch sein Ansehn veranlaßt,
gegen ihn Verbindlichkeiten einzugehen, die ihnen nachtheilig sind, ist mit Arrest
oder, nach Umständen, mit Degradation zu bestrafen.
Artikel b57.
Wer sich der Beschimpfung eines Untergebenen durch Worte, Geberden
oder Zeichen schuldig macht, hat Arrest verwirkt.
Artikel 58.
Thätliche Mißhandlung des Untergebenen ist mit mittlerem Arreste oder,
insbesondere im Wiederholungsfalle, mit Degradation und, nach Umständen, mit
Festungsstrase bis zu einem Jahre zu ahnden.
st aber dem Gemißhandelten eine erhebliche Körperbeschddigung zuge-
sügt worden, so soll, nach Maaßgabe ihrer Schwere und ihrer Folgen, Festungs-
Strafe bis zu zehn Jahren eintreten.
Artikel 59.
Der Soldat soll das Eigenthum des Staats und der Unterthanen gegen
jeden Angriff beschützen. Deshalb sind Diebstahl und Betrug für den Solda-
ten besonders schimpflich und stratbar.
Artikel 60.
Wer des Diebstahls sich schuldig macht, ist mit Wersetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes, Verlust des Adels und achttägigem bis sechswöchent-
lichem strengen Arreste oder Festungostrafe, auch nach Umständenzmit körperlicher
Züchtigung; im zweiten oder, bei besonders erschwerenden Umständen, schon im
ersten Wiederholungsfalle aber, mit geschärfter körperlicher Züchtigung, Ausstoßung
aus dem Soldatenstande und Baugefongeuschaft zu bestrafen.
Iirtikel 61.
Wer einen Kameraden, welchem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung
ein gemeinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, Ewaaren, Getraänke, Tabak,
oder Gegenstände zur Reinigung oder zum Ausbessern der Sachen, zum cignen
Gebrauche ohne Anwendung von Gewalt entwendet oder veruntreuet, soll zwar
das erstemal nur disziplinarisch mit strengem Arreste bestraft werden. Geschieht
dies aber zum zweiten Male, oder ist bei Verübung des Vergehens Gewalt an
Sachen angewendet, oder ist das Vergehen von einem Unteroffziere verübt, so
tritt die Strase des Diebstahls ein.
Artikel 62.
Die Anfertigung falscher militairischer Zeugnisse, Urlaubspässe oder anderer
Legitimations-Urkunden, sowie die Verfälschung von Urkunden und Zeugnissen
dieser Art, soll, insofern dies nicht zur Erlangung eines unerlaubten Geldgewinnes
geschehen und deshalb härtere Strafe verwirkt ist, mit mittlerem oder strengem
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