Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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s. 16. 
Wenn zur Vollstreckung der Baugefangenschaft keine Gelegenheit vor- 
handen oder diese Strafart wegen körperlicher Unfähigkeit des Angeschuldig- 
g n den Arbeiten der Baugefangenen nicht anwendbar ist, tritt Zuchthaus- 
trafe ein. 
S. 1. 
0 Todestraffe. Die wegen militairischer Verbrechen verwirkte Todesstrafe ist durch Er- 
schießen öffentlich zu vollstrecken. 
Es sind dazu 18 Mann zu kommandiren, welche in drei Gliedern hin- 
tereinander dergestalt auszustellen sind, daß das erste Glied in einer Entfernung 
von fünf Schritt dem Delinquenten gegenüber steht. Im Uebrigen sind dabei 
die in der Kriminalordnung hinsichtlich der Bollstreckung von Todesstrafen be- 
sonders vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten. 
s. 17 
5) Degrada- Degradation findet nur gegen Unteroffiziere und zwar, außer den in den 
tlon. Kriegsartikeln besonders vorgeschriebenen Fällen, alsdann statt: 
1) wenn die Wersetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ein- 
treten muß; 
2) wenn Portepée-Unteroffiziere ein mit mittlerem oder strengem Arreste 
oder mit Festungsstrafe bedrohtes Derbrechen, so wie 
3) wenn Unteroffzziere ohne Portepêe ein mit strengem Arreste oder Festungs- 
strafe vorgesehenes Verbrechen verüben. 
Werden Portepée-Unteroffiziere degradirt, so verlieren sie zugleich das Recht, 
das Portepée zu tragen. 
s. 18. 
% Baehon Die Wersebung in die zweite Klasse des Soldatenstandes findet nur ge- 
adse ztie gen Gemeine und solche Unteroffiziere statt, welche degradirt werden. 
Solbaten= Wenn diese Strafe eintritt, muß zugleich auf den Verlust der National= 
Standes. Kokarde (und des National-Militairabzeichens, in sofern der zu Verurtheilende 
zu einem Truppentheile gehört, wo dasselbe getragen wird), so wie der Kriegs- 
Denkmünze, der Dienstauszeichnung und aller andern Ehrenzeichen erkannt wer- 
den, mit Ausnahme dersenigen, deren Verlust, gleichwie der Verlust der Orden, 
nach den darüber bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nur von Uns Allerhöchst 
Selbst ausgesprochen werden darf. 
Wer in der zweiten Klasse des Soldatenstandes sich befindet, kann 
1) mit körperlicher Aöchüigung belegt werden und 
2) die erworbenen Versorgungsansprüche nicht geltend machen. 
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S. 10. 
Die Wiederaufnahme eines Soldaten der zweiten Klasse in die erste 
Klasse des Soldatenstandes darf ohne Unsere besondere Genehmigung nicht er- 
solgen und hinsschtlich der Soldaten des Dienststandes erst nach Verlauf eines 
Jahres, hinsichtlich der zum Beurlaubtenstande gehörenden Individuen aber nach 
sechs Monaten, seit Verbüßung der außerdem erkannten Freiheitsstrafe, wenn 
sie bis dahin vorwurfsfrei sich betragen haben, in dem durch die Order vom 
18. März 1839. (Militair-Gesetzsammlung, Band II. Seite 124.) vorgeschrie- 
benen Dienstwege in Antrag gebracht werden. 
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