Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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43. 
Gegen die auf unbestimmte u von ihren Truppentheilen Beurlaubten 
und gegen Reservisten gilt, bis zum Nachweise des Gegentheils, die DTermuthung 
für das Verbrechen der Desertion: 
g. wenn sie ohne Erlaubniß auswandern oder in fremde Kriegsdienste 
treten; 
b. wenn sie 
1) nach Empfang der Einberufungsorder von ihrem bisherigen Wohn- 
orte ohne Erlaubniß ssch entfernen oder sich versteckt halten; oder 
2) die vorgeschriebene Meldung ihrer Aufenthaltsveränderung bei den 
Landwehrbehörden unterlassen haben, 
und sich auch dann nicht einfinden oder melden, sobald eine öffentliche 
Aufforderung erfolgte oder der *d2b ausbricht. 
8. 4 
Wer nach seiner Entweichung im hrieden innerhalb Jahresfeist freiwisig 
zurückkehrt, ist mit dem niedrigsten Grade der verwirkten Freiheitsstrase zu be- 
legen, und wenn er sich im ersten Derübungsfalle befindet, so kann bei besonders 
mildernden Umständen von der für das Perbrechen der Desertion im Kriegs- 
Artikel 13. außerdem vorgeschriebenen Strafe abgegangen werden. 
45. 
Auf ein erhöhetes Strafinaaß innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 
Grenzen ist gegen diesenigen Deserteure zu erkennen, welche 
1) entwichen sind, während sie mit einer Dienstleistung beauftragt waren; 
2) von ihren Momtirungsstücken solche mitgenommen haben, deren sie e 
nicht nothwendig zu ihrer Bekleidung bedurften; 
3) unter Mitnahme ihrer Waffen oder ihres Dienstpferdes entwichen sind; 
4) die Entweichung mit Gewalt an Sachen verübt, oder 
5) ur Werhnkihung ihres Verbrechens einen falschen Namen ssch bei- 
gelegt haben. 
K. 40. 
Auf geschärfte Freiheitsstrafe ist gegen Deserteure zu erkennen, wenn sie 
1) vor ihrer rechtskradftigen Verurtheilung wegen Desertion, dieses Ver- 
brechen wiederholen; 
2) bereits wegen Desertion im Frieden rechtskräftig verurtheilt sind und 
das Verbrechen der Desertion im Kriege begehen; 
3) zum Dienststande gehören und in ausländische Mlitairdienste treten; 
4) in Friedenszeiten entweichen, nachdem sie vorher schon wegen Desertion 
im Kriege mit Strafe belegt worden. 
In dem Falle zu 4. soll mindestens vierjadhrige Festungsstrafe eintreten, welche 
bei erschwerenden Umständen bis auf zehn Jahre verschärst werden kann. 
47. 
Gegen Deserteure, welche nach dem Atteste eines Militairarztes zur Auf— 
nahme in eine Festungs-Strafsektion, sowie zur Fortsetzung des Militairdienstes 
untauglich sind, ist, insofern nicht Ausstoßung aus dem Soldatenstande eintreten 
muß, auf Entlassung aus dem Milicairverhältnisse und, statt der gesetzlich ver- 
wirklen Festungestrafe, auf verhältnißmáßige uichauosirafe zu erkennen. 
(Nr. 2183) G. 48.
	        
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