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S. 48.
Die Bestimmungen der allgemeinen Strafgesehe wegen der Derjährung
finden keine Anwendung auf das Verbrechen der Desertion, dessen Strafbarkeit
durch Verjährung niemals aufgehoben wird.
490.
Diesenigen Personen des Dienststandes, welche im Frieden entweichen
und innerhalb acht und vierzig Stunden, oder, wenn sse auf bestimmte Zeit be-
urlaubt waren, innerhalb acht Tagen nach Ablauf des Urlaubs freiwillig zurück-
kehren, imgleichen Arrestaten, welche, ohne die Absicht ihren milirairischen Dienst-
Verhältnissen sich zu entzichen, heimlich aus dem Arreste sich begeben, sind nicht
mit der Strafe der Desertion, sondern nach Kriegsartikel 47. mit der Strafe
der unerlaubten Entfernung aus dem Quartiere zu belegen.
Gleiche Bestrafung tritt ein, wenn Invaliden, welche zu besonderen
Dienstleistungen nicht kommandirt sind, aus den Invaliden-Versorgungsanstalten
(Invalidenhäusern, Veteranensektionen 2c.) entweichen.
S. 50.
Militairstraflinge, welche aus der Strafabtheilung entweichen, sind jeder-
zeit mit körperlicher Züchtigung zu belegen.
Außer dieser Strafe trifft sie
a) in Friedenszeiten sechswöchentlicher strenger Arrest und Versetzung in
die zweite Klasse des Soldatenstandes,
b) im Wiederholungsfalle, sowie in Kriegszeiten, die Strafe der Desertion
nach Kriegsartikel 9. und folgende. Jedoch soll bei Bestimmung der
Strafe der wiederholten Entweichung die erste Entweichung aus der Straf-
Abtheilung (Litt. a.) nicht als ein Desertionsfall mitgerechnet werden.
S. 51.
1urcgo Liegt bei einer im Komplott ausgeführten Desertion ein Rückfall zur
ttitel 11012. Gestrafung vor, so ist die wegen der Desertion an sich verwirkte Freiheitsstrafe
durch Verlängerung um fünf bis zehn Jahre zu verschärfen.
· §.52.
Ist in Faͤllen, wo ein Komplott zur Desertion gemacht worden, die De-
sertion nicht ausgefuͤhrt, und liegt der Fall eines beendigten Versuchs vor, so
ist die Strafe der Theilnehmer und in Friedenszeiten auch die Strafe des An-
stifters und Raͤdelsfuͤhrers auf zwei Druͤttel, liegt aber der Fall eines nicht be-
endigten Versuchs vor, auf die Haͤlfte der Strafe herabzusetzen, welche zu er-
kennen gewesen seyn wuͤrde, wenn die Desertion zur Ausführung gekommen wre.
S. 53.
Zu Kriegs- Gegen Personen des Soldatenstandes, welche nach einem Gefechte oder
Antkel l#. Rückzuge vermißt werden und innerhalb eines Jahres nach geschlossenem Frieden
und nach Auslieferung der Gefangenen von ihrem Leben und Aufenthalte keine
Machricht geben, tritt, nach fruchtloser Vorladung durch die öffentlichen Blätter,
die Uermuthung des erfolgten Todes ein, und es findet gegen sie das Kontu-
mazialverfahren zum Zwecke der Vermögenskonfiskation nicht statt, insofern sich
nicht später ermittelt, daß sie des Verbrechens der Desertion sich schuldig ge-
macht haben.
S. ba.