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bei Zumessung der Strafe als ein Erschwerungs- und nach Umstaͤnden als ein
Schaͤrfungsgrund zu betrachten.
8. 69.
Bei Zumessung der Strafe für die in den Artikeln 56—58. genann-
ten Verbrechen ist auf die Größe und die Folgen des zugefügten Unrechts
Rücksicht zu nehmen. Auch ist es als ein Erschwerungsgrund anzusehen, wenn
die Mißhandlung gegen eine Person verübt worden, die sich unverkennbar im
Zustande der Trunkenheit befand.
S. 60.
Zu Kegs= Kleiner gemeiner Diebstahl ist das erste Mal mit achttägigem bis vier-
Artllel 66. wöchentlichem strengen Arreste; großer gemeiner Diebstahl aber mit strengem Ar-
resie von mindestens vier Wochen oder mit Festungsstrase zu bestrafen.
S. 61.
Wer zum zweiten Male einen gemeinen Diebstahl verübt, den soll kör-
perliche Züchtigung und Verdoppelung der Freiheitsstrase treffen, die er ver-
wirkt haben würde, wenn er den Diebstahl zum ersten Male begangen htte.
S. 62.
Diebstahl unter erschwerenden Umständen ist mit körperlicher Züchtigung
und strengem Arreste von mindestens vier Wochen oder Festungsstrase zu bestrafen.
S. 63.
Mit der Strafe des Diebstahls unter erschwerenden Umständen ist der-
jenige zu belegen, welcher
a) Gegenstände aus Lazarethen, Montirungs-Kammern, Magazinen oder
Werkstätten der Truppen entwendet;
b) seinen Kameraden, dem mit ihm aus dienstlicher Weranlassuug ein ge-
meinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, bestiehlt;
P) der Entwendung an Sachen des Offiziers, zu welchem er als Ordon-
nanz oder als Bursche kommandirt ist, sich schuldig macht;
d) seinen Quartierwirth oder zu dessen Hausstand gehörige Personen be-
stlehlt;
aeEe) einen Diebstahl an der Habe der seiner Aussicht anvertrauten Verhaf-
teten oder Kriegsgefangenen verübt;
1zur Nachtzeit, worunter die Zeit von einer Stunde nach Sonnen-
Untergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang zu verstehen ist,
einen Diebstahl begeht;
8) im Wachtdienste die seiner Bewachung anvertrauten Sachen stiehlt, oder
B) eines solchen Diebstahls sich schuldig macht, welchen die allgemeinen
Landesgesetze als Diebstahl unter erschwerenden Umständen entweder
ausdrücklich bezeichnen oder hinsschtlich der Strafbarkeit gleichstellen.
5. 64.
Gewaltsamer Diebstahl ist mit Festungsstrafe und körperlicher Züchtigung
zu bestrafen.
S. 65.
Aüufßer den sonst verwirkten Strasen (§§. 60. 61. 62. und 64.) ist gegen
denjenigen, der eines Diebstahls sich schuldig macht, auf Adelsverlust und, mag
die