Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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die ordentliche oder nur eine außerordentliche Strafe eintreten, auf Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. 
66. . 
Der dritte gemeine Diebstahl, sowie der zweite Diebstahl unter erschwe- 
renden Umstaͤnden ist mit geschaͤrfter Büchtigung, Ausstoßung aus dem Solda- 
tenstande und Baugefangenschaft zu bestrafen. 
Eben diese Strafen sollen bei dem zweiten gewaltsamen Diebstahle ein- 
trelen. 
S. 67. 
Wer, nachdem ihn die Strafe des gewaltsamen Diebstahls getroffen 
hat, einen großen gemeinen Diebstahl oder einen Diebstahl unter erschwerenden 
Umstaͤnden verübt, so wie derjenige, welcher, nachdem ihn die Strafe des großen 
gemeinen Diebstahls oder des Diebstahls unker erschwerenden Umständen getrof- 
fen, einen gewaltsamen Diebstahl begeht, soll mit der Strafe des dritten ge- 
meinen Diebstahls belegt werden. 
S. 68. 
Die Dauer der, wegen der in den 86. 60—7. aufgeführten (Verbrechen 
zu verhängenden Festungsstrafe und Baugefangenschaft ist nach der Höhe der 
Freiheitsstrafe zu bestimmen, mit welcher die allgemeinen Landesgesehe diese Ver- 
brechen bedrohen. Jedoch darf auf Festungsstrafe oder Baugefangenschaft un- 
ker drei Monat nicht erkannt werden. 
S. 69. 
Unter der am Schluße des Kriegsartikels G1. angedrohten Strafe des 
Diebstahls ist die Strafe des kleinen gemeinen Diebstahls zu verstehen, und in 
den dort angegebenen Fällen mithin eine härtere Strafe nicht zu verhängen. 
S. 70. 
Die Strase des Rückfalls darf auch in denjenigen Fällen, wo für den 
Rückfall eine besondere Strafe gesetzlich vorgeschrieben ist, erst dann verhängt 
werden, wenn gegen den Angeschuldigten vor der Verübung des zu bestrafenden 
Verbrechens wegen eines früher begangenen gleichartigen Verbrechens auf die 
ordentliche Strafe rechtskräftig erkannt ist. 
III. Ueber die Anwendung der allgemeinen Strafgesehe auf Ver- 
brechen der Unteroffiziere und Soldaten. 
5. 7. 
Den allgemeinen Landesgesetzen unterliegen Verbrechen der Unteroffiziere 
und Soldaten nur insoweit, als weder die Kriegsartikel, noch andere militai- 
rische Gesetze abweichende Bestimmungen enthalten. 
. 72. 
Wegen gemeiner Verbrechen darf gegen Unteroffiziere und Soldaten des 
Dienststandes keine Geldstrafe, sondern statt derselben nur verhältnißmaßige mi- 
litairische Freiheitsstrafe, und Zuchthausstrafe blos bei gleichzeitig eintretender 
Ausstoßung oder Entlassung aus dem Soldatenstande verhängt werden. 
S. 73. 
Mit körperlicher Züchtigung darf nach Kriegsartikel 5. kein Soldat, 
außer bei gleichzeitig eintretender oder nach bereits erfolgter Dersetzung in die 
(Nr. 2883.) zweite 
Zu Krtlegs- 
Artikel 61. 
Zu Krlegs- 
Arttkel 6.
	        
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