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zweite Klasse des Soldatenstandes, belegt werden. Tritt ein solcher Fall ein,
so ist statt der Peitschenhiebe auf Stockschlaͤge zu erkennen.
IV. Ueber das Verhaͤltniß der buͤrgerlichen Strafen zu den Mili-
tairstrafen und uͤber die Strafumwandlung.
5. 74.
Kommt es darauf an, statt einer buͤrgerlichen Set eine verhältniß-
mäßige Militairstrase, oder statt einer Milikairstrase eine verhältnihmaßige bür-
gerliche Strafe zu verhängen, so sind
a) acht Monat Zuchthausstrafe einem Jahre Festungstrase,
b) die Gefängnißftrafe dem gelinden Arreste,
e) fuͤnf Thaler Geldbuße einer Woche gelinden Arrests
gleich zu achten. Bei zunehmender Größe von Geldbußen ist jedoch die den-
selben zu substicuirende Freiheitsstrafe nach einem allmdhlig abnehmenden Ver-
hältnisse dergestalt zu bestimmen, daß von dem Betrage von mehr als Dreißig
bis zu Einhundert Thalern, zwei Thaler, und von dem Betrage über Einhun-
dert Thaler, drei Thaler, einem eintägigen gelinden Arreste gleichzustellen sind.
. 75.
In nachstehenden Faͤllen:
a) wenn wegen gemeiner Verbrechen ein Unteroffizier oder Soldat mit
einer Freiheitsstrafe zu belegen, deren Dauer uͤber zehn Jahre, oder
uͤber die Dienstpflicht des zu Bestrafenden im zweiten Aufgebote der
Landwehr (d. h. also in der Regel über das 30ste Lebensjahr) hin-
ausgeht,
b) ein Festungssträfling sich eines gemeinen Verbrechens Gi macht,
für welches die gegen ihn zu erkennende Festungsstrafe, einschließlich
der in der Vollstreckung begriffenen, mindestens zehn auf einander fol-
gende Jahre beträgt,
ist, insofern nicht Ausstohung aus dem Soldatenstande verwirkt seyn sollte, auf
Entlassung des Derbrechers aus dem Soldatenstande und auf bürgerliche Frei-
heitsstrase zu erkennen.
Tritt der unter Litt. b. erwähnte Fall ein, oder wird gegen einen Mi-
litairsträfling auf Ausstoßung aus dem Soldatenstande erkannt, so ist der noch
nicht verbüßte Theil der früher dem zu Bestrafenden auferlegten Festungsstrafe
nach den Bestimmungen der s#. 74#. und 31. No. 4. in Freiheitsstrafe derjeni-
gen Gattung umzuwandeln, welche wegen des neuen Verbrechens verwirkt ist.
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4-. 70.
Hinsichtlich der Umwandlung bürgerlicher Strafen, welche von Civil-
Gerichten gegen Soldaten wegen Verbrechen, die sie vor ihrer Einstellung ins
Militair verübt haben, erkannt sind, behält es bei den Bestimm ungen der Or-
ders vom 20. August 1836. (Gesetzsammlung pro 1836. Seite 228.) und 17. Juli
1837. (Gesetzsammlung pro 1837. Seite 130.) sein Bewenden.
Gegeben Sanssouci, den 27. Juni 1844.
Friedrich Wilhelm.
(Nr. 2484.)