Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

(Nr. 2484.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 18. Juli 1844., betreffend die allgemeine Ver- 
pflichtung zur eidlichen Vernehmlassung als Zeuge in ehrengerichtlichen 
Untersuchungssachen. 
U. die Bedenken zu beseitigen, welche, — wie zu Meiner Kenntniß gebracht 
worden, — einige Civilgerichte gegen die Befugniß der in der Armee bestehen- 
den Ehrengerichte zur eidlichen ernehmung von Civilpersonen in ehrengericht- 
lichen Untersuchungen erhoben haben, will ich mit Bezug auf §s. 28. Meiner 
(Verordnung vom 20. Juli 1843. hierdurch bestimmen, daß jedermann im Staate, 
ohne Unterschied des Standes, in ehrengerichtlichen Untersuchungen sich als Zeuge 
vernehmen zu lassen, schuldig ist, und der Vorladung zur eidlichen Vernehmung 
als Zeuge in einer solchen Untersuchung, — gleichviel ob die Vernehmung durch 
den Ehrenrath oder ein dazu requirirtes Militair= oder Civilgericht erfolgen soll, 
— bei Vermeidung der im §. 312. der Kriminalordnung angedrohten Strafen 
genügt werden muß. Diese Meine Order ist nebst den beiden Verordnungen 
vom 20. Juli 1843., über die Ehrengerichte und über die Bestrafung des Zwei- 
komifs unter Offizieren, durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Sanssouci, den 18. Juli 1844. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister General der Infanterie v. Boyen und Mühler. 
  
Allerhöchste Verordnung 
über 
die Ehrengerichte. 
C□C 
Ich habe beschlossen, den Ehrengerichten in der Armee nach dem im Laufe der 
Zeit hervorgetretenen Bedürfnisse einen erweiterten Wirkungskreis zu geben, und 
verordne, unter Aushebung aller bis jetzt gültigen Vorschriften über die Ehren- 
Gerichte, was folgt. « 
S. 1. 
Der Zweck der Ehrengerichte ist: die gemeinsame Ehre der Genossen= I. Zweck der 
schafe, so wie die Ehre des Einzelnen zu wahren; gegen diesenigen Mitglieder, deren Ebrenhrrichte. 
Benehmen dem richtigen Ehrgesühle oder den Derhälenissen des Osffzierstandes 
nicht enisint auf dem hier weiterhin bezeichneten Wege einzuschreiten und, 
wo es nöthig, auf die Entfernung unwürdiger Mitglieder aus der Genossen- 
schaft anzutragen, damit die Ehre des Preußischen Offzierstandes in ihrer Rein- 
Het. gchalten und der gute Ruf jedes Mirgliedes, so wie des Ganzen, unbe- 
eckt bleibe. 
K6. 2. 
Zur Beurtheilung der Ehrengerichte gehören: Ll. Kompetenz 
Jahrgang 1841. (Nr. 2184.) 47 1) alle S
	        
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