Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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1) alle Handlungen und Unterlassungen, welche nicht durch besondere Gesetze 
als strafbar bezeichnet, gleichwohl aber dem richtigen Ehrgefühle oder den 
Verhältnissen des Offizierstandes zuwider sind, und zwar vorzugsweise: 
5) 
b 
e) 
4) 
e) 
D 
g) 
b) 
Mangel an Entschlossenheit; 
) sfortgesetztes und überhaupt ein solches Schuldenmachen, mit dem ein 
unredliches Benehmen oder sonst eine Beeinträchtigung der Standes- 
Ehre verbunden ist; 
eine dem Offiztere in Rücksicht auf seine kriegerische Bestimmung nicht 
geziemende, oder eine solche Lebensweise, die dem Rufe der Genossen- 
Hasß durch eine unrichtige Wahl des Umganges nachtheilig wer- 
den kann; 
Mangel an Berschwiegenheit über dienstliche Anordnungen; 
Neigung zum Trunke oder zum Spiele, wenn Warnungen und Dis- 
ziplinarstrafen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn dadurch ein öffent- 
liches Aergerniß veranlaßt worden ist; 
unpassendes Benehmen an öffentlichen Orten; 
sorkdauernd mangelhafte Erfüllung der Dienstobliegenheiten; 
wiederholtes und vorsätzliches Uebertreten der Standespflichten. 
2) Die Streitigkeiten und Beleidigungen der Offiziere unter sich, so wie 
die Anreizungen zum Zweikampfe — nach dem deshalb erlassenen beson- 
deren Gesetze — in sofern dieselben nicht im unmittelbaren Zusammenhange 
mit einem Akte des Dienstes stehen und deshalb zugleich als Dienftver- 
gehungen zu betrachten und zu bestrafen find. 
3 
Den Ehrengerichten sind, mit Ausnahme der Generalitaͤt, unterworfen: 
1) alle Offiziere des stehenden Heers und der Landwehr; 
2) die Offziere der Gendarmerie; 
3) die auf Inaktivitätsgehalt stehenden Offiziere; 
4) die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere; 
5) die mit Porbehalt der Dienstverpflichtung aus dem stehenden Heere aus- 
geschiedenen Offziere, und 
6) die verabschiedeten Offziere, denen die Erlaubniß ertheilt worden ist, 
Militairunisorm zu kragen. 
S. 4. 
Die Ehrengerichte können, außer auf Freisprechung, erkennen: 
a)auf eine Warnung; 
b 
c) 
4 
e) 
auf Entlassung aus dem Dienste; 
auf Entfernung aus dem Offizierstande, mit welcher der Verlust des 
Titels, der Charge und die Unfaͤhigkeit zur Wiederanstellung als Offi- 
zier verbunden ist; 
auf Verlust des Rechts, die Militairuniform zu tragen, als Strafe 
für die im §. 3. unter Nr. 6. aufgeführten Offziere; 
auf Entsernung aus dem bisherigen Wohnorte, als Strase für die 
ebenda unter Nr. 3. und 4. aufgeführten Offziere. 
8. 6. 
Die Verbindung mehrerer ehrengerichtlichen Strafen ist nicht zulaͤssig. 
8. 6.
	        
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