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1) alle Handlungen und Unterlassungen, welche nicht durch besondere Gesetze
als strafbar bezeichnet, gleichwohl aber dem richtigen Ehrgefühle oder den
Verhältnissen des Offizierstandes zuwider sind, und zwar vorzugsweise:
5)
b
e)
4)
e)
D
g)
b)
Mangel an Entschlossenheit;
) sfortgesetztes und überhaupt ein solches Schuldenmachen, mit dem ein
unredliches Benehmen oder sonst eine Beeinträchtigung der Standes-
Ehre verbunden ist;
eine dem Offiztere in Rücksicht auf seine kriegerische Bestimmung nicht
geziemende, oder eine solche Lebensweise, die dem Rufe der Genossen-
Hasß durch eine unrichtige Wahl des Umganges nachtheilig wer-
den kann;
Mangel an Berschwiegenheit über dienstliche Anordnungen;
Neigung zum Trunke oder zum Spiele, wenn Warnungen und Dis-
ziplinarstrafen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn dadurch ein öffent-
liches Aergerniß veranlaßt worden ist;
unpassendes Benehmen an öffentlichen Orten;
sorkdauernd mangelhafte Erfüllung der Dienstobliegenheiten;
wiederholtes und vorsätzliches Uebertreten der Standespflichten.
2) Die Streitigkeiten und Beleidigungen der Offiziere unter sich, so wie
die Anreizungen zum Zweikampfe — nach dem deshalb erlassenen beson-
deren Gesetze — in sofern dieselben nicht im unmittelbaren Zusammenhange
mit einem Akte des Dienstes stehen und deshalb zugleich als Dienftver-
gehungen zu betrachten und zu bestrafen find.
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Den Ehrengerichten sind, mit Ausnahme der Generalitaͤt, unterworfen:
1) alle Offiziere des stehenden Heers und der Landwehr;
2) die Offziere der Gendarmerie;
3) die auf Inaktivitätsgehalt stehenden Offiziere;
4) die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere;
5) die mit Porbehalt der Dienstverpflichtung aus dem stehenden Heere aus-
geschiedenen Offziere, und
6) die verabschiedeten Offziere, denen die Erlaubniß ertheilt worden ist,
Militairunisorm zu kragen.
S. 4.
Die Ehrengerichte können, außer auf Freisprechung, erkennen:
a)auf eine Warnung;
b
c)
4
e)
auf Entlassung aus dem Dienste;
auf Entfernung aus dem Offizierstande, mit welcher der Verlust des
Titels, der Charge und die Unfaͤhigkeit zur Wiederanstellung als Offi-
zier verbunden ist;
auf Verlust des Rechts, die Militairuniform zu tragen, als Strafe
für die im §. 3. unter Nr. 6. aufgeführten Offziere;
auf Entsernung aus dem bisherigen Wohnorte, als Strase für die
ebenda unter Nr. 3. und 4. aufgeführten Offziere.
8. 6.
Die Verbindung mehrerer ehrengerichtlichen Strafen ist nicht zulaͤssig.
8. 6.