Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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§. 11. 
Die nicht mehr im Dienste befindlichen Stabsoffziere (6. 3. Nr. Z. 4. 
5. und 6.) können im Bereiche der Division, in welchem sie ihren Wohnsis 
haben, für sich ein Ehrengericht bilden, welches alsdann unter der Leitung des 
Divisions-Kommandeurs steht. In Ermangelung eines solchen Ehrengerichts, 
gehören die ehrengerichtlichen Angelegenheiten dieser Offiziere vor das im §. 10. 
erwähnte Ehrengericht. 
S. 12. 
Bei einem jeden Ehrengerichte wird jedesmal auf ein Jahr eine Kom- 
IV. Bilbung 
des Ehrenraths. mission, der Ehrenrath, gewählt. 
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Recht 
flichten des 
prenratho. 
Dieser Ehrenrath besteht: 
1) bei den Ehrengerichten der Stabsoffiziere aus: 
einem Regiments-Kommandeur (Artillerie-Brigadier, Festungs= oder 
Pionier-Inspekteur), 
einem Bataillons, oder Abtheilungs-Kommandeur, und 
einem etatsmäßigen Stabsoffiziere; 
2) bei den übrigen Ehrengerichten aus: 
einem Hauptmanne oder Rittmeister, 
einem Premier-Lieutenant, und 
einem Sekonde-Lieutenant. 
S. 13. 
Bei den Infanterie-Regimemern hat jedes Bataillon und bei den Ar- 
tillerie-Brigaden jede Abtheilung einen besonderen Ehrenrath. Stehen indessen 
von einem Infanterle-Regimente zwei oder alle drei Bataillone in einer Garni- 
son, so bleibt es dem Ermessen des Offizierkorps überlassen, einen gemeinschaft- 
lichen Ehrenrath für diese Bataillone zu wählen. Dasselbe gilt, wenn mehrere 
Abtheilungen einer Artillerie-Brigade in einer Garnison stehen. 
S. 14. 
Die Wahl des Ehrenraths erfolgt durch Stimmenmehrheit der bei dem 
Wahlakte gegenwaͤrtigen Offiziere. 
Der Ehrenrath wird bei den im §s. 6. erwähnten Ehrengerichten jedesmal 
am 18. Oktober gewählt. Bei den Ehrengerichten der Stabsoffziere erfolgt 
die Wahl zur Zeit der Divisions-Uebungen. Auch können bei der Landwehr 
(é. 7.) die Wahlen auf die Zeit der Uebungen verlegt werden. 
Die nach Verlauf des Jahres ausscheidenden Mitglieder des Ehrenraths 
sind wieder wahlbar. 
5. 15. 
V. Rechle und Jeder Offzier hat das echt Handlungen eines Genossen, welche die 
Ehre desselben oder die der Genossen 
Raths zu bringen. 
5. 16. 
Der Ehrenrath ist verpflichtet, sobald eine solche Handlung . 15.) zu 
seiner Kenntniß gelangt, dem Kommandeur, unter dessen Leitung das Ehrenge- 
richt steht, dies anzuzeigen und, in sofern er es nöthig findet, auf die weitere 
Untersuchung anzutragen. 
6. 17. 
chaft gefährden, zur Kenntniß des Ehren-
	        
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