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§. 11.
Die nicht mehr im Dienste befindlichen Stabsoffziere (6. 3. Nr. Z. 4.
5. und 6.) können im Bereiche der Division, in welchem sie ihren Wohnsis
haben, für sich ein Ehrengericht bilden, welches alsdann unter der Leitung des
Divisions-Kommandeurs steht. In Ermangelung eines solchen Ehrengerichts,
gehören die ehrengerichtlichen Angelegenheiten dieser Offiziere vor das im §. 10.
erwähnte Ehrengericht.
S. 12.
Bei einem jeden Ehrengerichte wird jedesmal auf ein Jahr eine Kom-
IV. Bilbung
des Ehrenraths. mission, der Ehrenrath, gewählt.
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Recht
flichten des
prenratho.
Dieser Ehrenrath besteht:
1) bei den Ehrengerichten der Stabsoffiziere aus:
einem Regiments-Kommandeur (Artillerie-Brigadier, Festungs= oder
Pionier-Inspekteur),
einem Bataillons, oder Abtheilungs-Kommandeur, und
einem etatsmäßigen Stabsoffiziere;
2) bei den übrigen Ehrengerichten aus:
einem Hauptmanne oder Rittmeister,
einem Premier-Lieutenant, und
einem Sekonde-Lieutenant.
S. 13.
Bei den Infanterie-Regimemern hat jedes Bataillon und bei den Ar-
tillerie-Brigaden jede Abtheilung einen besonderen Ehrenrath. Stehen indessen
von einem Infanterle-Regimente zwei oder alle drei Bataillone in einer Garni-
son, so bleibt es dem Ermessen des Offizierkorps überlassen, einen gemeinschaft-
lichen Ehrenrath für diese Bataillone zu wählen. Dasselbe gilt, wenn mehrere
Abtheilungen einer Artillerie-Brigade in einer Garnison stehen.
S. 14.
Die Wahl des Ehrenraths erfolgt durch Stimmenmehrheit der bei dem
Wahlakte gegenwaͤrtigen Offiziere.
Der Ehrenrath wird bei den im §s. 6. erwähnten Ehrengerichten jedesmal
am 18. Oktober gewählt. Bei den Ehrengerichten der Stabsoffziere erfolgt
die Wahl zur Zeit der Divisions-Uebungen. Auch können bei der Landwehr
(é. 7.) die Wahlen auf die Zeit der Uebungen verlegt werden.
Die nach Verlauf des Jahres ausscheidenden Mitglieder des Ehrenraths
sind wieder wahlbar.
5. 15.
V. Rechle und Jeder Offzier hat das echt Handlungen eines Genossen, welche die
Ehre desselben oder die der Genossen
Raths zu bringen.
5. 16.
Der Ehrenrath ist verpflichtet, sobald eine solche Handlung . 15.) zu
seiner Kenntniß gelangt, dem Kommandeur, unter dessen Leitung das Ehrenge-
richt steht, dies anzuzeigen und, in sofern er es nöthig findet, auf die weitere
Untersuchung anzutragen.
6. 17.
chaft gefährden, zur Kenntniß des Ehren-