Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Sodann muß der Ehrenrath, sobald der Kommandeur seine Genehmi- 
gung ertheilt hat, die ihm zugekommenen Angaben naͤher untersuchen, und uͤber 
das Resultat, nach Wichtigkeit des Gegenstandes, muͤndlich oder schriftlich dem 
Kommandeur Bericht erstatten. « 
Dasselbe gilt von Vorgaͤngen, mit deren Untersuchung der Kommandeur 
den Ehrenrath ohne vorherige Anjeige desselben beauftragt. 
Jeder Offizier ist gehalten, dem Shrenrathe Rede zu stehen, wie seinem 
Vorgesetzten, und demselben pflichtmäßige Auskunft zu ertheilen. 
.19. 
Bei allen Verhandlungen des Ehrenraths muß neben der Erhaltung der 
Standesehre hauptsaͤchlich auch der Sinn wechselseitigen Wohlwollens im Auge 
behalten werden. 
5S. 20. 
Geht aus dem nach §. 17. zu erstattenden Berichte hervor, daß die dem 
Ehrenrathe zugegangene Anzeige auf Mißverständnissen beruht, so kann der Kom- 
mandeur die Angelegenheit mit einer Belehrung oder Warnung an beide Theile 
erledigen. 
S. 21. 
Findet dagegen der Kommandeur die Sache zu einem ehrengerichtlichen VI. Cinleitung 
Verfahren geeignet, so sind der Bericht und die aufgenommenen Verhandlun- PSent. 
gen auf dem Dienstwege dem Divisions-Kommandeur einzusenden, wobei der fahrens. 
Brigade-Kommandeur zugleich seine Meinung abgiebt. Der Divisions-Kom- 
mandeur entscheidet sodann, ob ein ehrengerichtliches Verfahren Statt finden 
soll oder nicht. 
Gegen diese Entscheidung ist ein Rekurs nicht zulässig. 
Dasselbe Derfahren tritt ein, wenn in dem, im §s. 20. erwähnten Falle 
der Bezüchtigte sich bei der Entscheidung des Kommandeurs nicht beruhigt und 
die ehrengerichtliche Untersuchung beantragt. 
In den im §. 2. unter Nr. 1. litt. g. und h. erwähnten Fällen wird 
der Antrag auf Anordnung eines ehrengerichtlichen Derfahrens im Dienstwege, 
unter Beisügung eines vollständigen Thatberichts (species facti), zur Entschei- 
dung des Divisions-Kommandeurs gebracht, ohne zuvor die Sache zur vorldu- 
sigen Untersuchung an den Ehrenrath zu verweisen. 
23 
§. 23. 
Bei der Artillerie und dem Ingenieur-Korps üben die Artillerie= und 
Ingenieur-Inspekteure; bei den Jaäger= und Schützen-Abtheilungen und den 
nicht im Divisions-erbande stehenden Regimentern, die kommandirenden Ge- 
nerale; beim großen Generalstabe der Chef des Generalstabes der Armee; bei der 
Gendarmerie der Chef der Land-Gendarmerie, und beim Kadetten-Korps der 
Kommandeur desselben die Rechte des Divisions-Kommandeurs (§. 21. 22.) aus. 
24 
« Jeder Offizier hat das Recht, auf ein ehrengerichtliches Verfahren gegen 
einen andern Offizler sowohl, als gegen sich selbst anzutragen. Auch ist ein g 
(Nr. 2481.) es
	        
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