Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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chem das Votum jedes einzelnen Mitgliedes des Ehrengerichts deutlich ersichtlich 
seyn muß, von dem Ehrenrathe aufzunehmen. 
Jeder zur Abstimmung berufene Offzier muß deshalb sein zu Protokoll 
gegebenes Votum selbst unterschreiben und die Verhandlung am Schlusse vom 
Ehrenrathe vollzogen werden. 
S. 36. 
Die Abstimmung, bei welcher der Angeschuldigte niemals gegenwärtig seyn 
darf, erfolgt in den Ehrengerichten über Hauptleute, Rittmeister und Subaltern= 
Offziere in der Art, daß zuerst die Mitglieder des Ehrenraths ihre Stimmen 
abgeben; sodann folgt der dleeste Hauptmann oder Rittmeister, der alteste Pre- 
mier-Lieukenant, der dlreste Sekonde-Lieutenant, sodann der zweite Hauptmann 
u. #. Demnchst stimmen die Stabsoffiziere in umgekehrter Ordnung, die jün- 
geren zuerst und die alteren zuletzt. 
In den Ehrengerichten über Stabsoffiziere stimmen nach dem Ehrenrathe, 
die Obersten, Oberstlieutenants und Majors in derselben Weise, wie in den 
übrigen Ehrengerichten die Hauptleute und Subaltern-Offzziere. 
s. 37. 
Die Stimmen werden nach einer von dem Kommandeur zu leitenden 
Berathung, von jedem Mitgliede des Ehrengerichts besonders, muͤndlich dem 
Ehrenrathe abgegeben. 
5. 38. 
Es stimmen nur die anwesenden Mitglieder des Ehrengerichto; es muͤsen 
aber mindestens dreizehn Mitglieder desselben anwesend seyn. Ist dies nicht mög- 
lich, so wird das Ehrengericht nach der darüber einzuholenden Bestimmung des 
kommandirenden Generals oder General-Inspekteurs bei einem andern Truppen- 
theile gehalten, oder der Spruch einstweilen ausgesetzt. 
S. 39. 
Bei einem Infanterie-Regimente, welches verschiedene Garnisonen hat, 
wird die deldohne Verhandlung des Offizier-Korps des betreffenden Batail- 
lons nebst den Akten den Osihieren der ubrigen Bataillone zum Zwecke ihrer, 
nach §. 360. anzuordnenden Abstimmung vorgelegt. Dasselbe gilt in Vetreff der 
Artillerie-Brigaden. 
S. 40. 
Wenn Mitglieder des Ehrengerichts aus irgend einem Grunde nicht an 
der Abstimmung Theil genommen haben, so sind dieselben in dem Abstimmungs- 
Protokolle unter Angabe der Gründe, weshalb sie nicht micgestimmt haben, nam- 
haft zu machen. 
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Jedes VDotum, welches den im §. 4. enthaltenen Bestimmungen nicht 
emspricht, ist von dem Ehrenrathe zurückzuweisen und dagegen die Abgabe eines 
diesen Bestimmungen entsprechenden Botums zu fordern. 
S 42. 
Es steht jedoch jedem Mitgliede des Ehrengerichts frei, sich für inkompe- 
tent 4 erkldren, oder auf Vervollständigung der Verhandlungen anzutragen, 
in sofern ihm dieselben unvollständig erscheinen. 
S. 43.
	        
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