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S. 43.
Wenn aber die von Mitgliedern des Ehrengerichts ausgesprochene Meinung,
daß sie zur Fällung cines Urtheils inkompetent oder die Akten unvollständig
sepyen, in der Minorität geblieben ist, so müssen diese Mitglicder dennoch über
die Angeschuldigten mitsprechen, und es bleibt sodann ihrer Ueberzeugung und
ihrem Gewissen überlassen, in wiefern sie aus ihrer bereits ausgesprochenen
Meinung einen Grund hernehmen zu müssen glauben, den Angeschuldigten mit
einer Strafe zu belegen oder auf Freisprechung zu votiren.
S. 44.
Bei den Ehrengerichten der Stabs-Offiziere findet weder eine Versamm-
lung der Mitglieder, noch eine gemeinschaftliche Berathung derselben zum Zwecke
der Abstimmung Statt; vielmehr werden die Akten von dem Ehrenrathe nach
der im §. 36. bestimmten Folgereihe den Mitgliedern zugesendet, welche dem-
nächst ihr Votum schriftlich — spätestens binnen drei Tagen nach Empfang der
Akten — abzugeben haben.
5S. 45.
Zur Gültigkeit eines Urtheils der Ss. 6. 7. und 9. erwähnten Ehrenge-
richte über Offiziere vom Hauptmann oder Riklmeister abwärts ist erforderlich,
daß mindestens zwei Drittheile der Stimmenden (88. 38. u. 30.) ein gleiches
Votum abgeben. Ist ein solches Urtheil nicht zu erlangen, so wird die Sache
unter Beifügung der Akten und des Absiimmungs-Protokolls dem Ehrengerichte
der Stabs-Offiziere zur Entscheidung vorgelegt, und dort darüber in gleicher
EWeise wie in allen andern vor dieses Ehrengericht gehörenden Untersuchungen
erkannt.
S. 4.
Für die Ehrengerichte der Stabs-Ofsziere gilt als Regel, daß es zur
Gültigkeit eines Urtheils nur der einfachen Majorität der Stimmenden bedarf
und daß, wenn in einer Sache gleiche Vota von beiden Seiten vorhanden
sind, diejenige Meinung für den Beschluß des Ehrengerichts anzunehmen ist,
für welche der dlteste Stabs-Offzier sein Votum abgegeben hat.
Sind jedoch mehr als zwei Meinungen im Ehrengerichte vorhanden, so
entscheidet die relative Majorität, und wenn in einem solchen Falle für die
Meinungen, welche die mehrsten Stimmen für sich haben, eine gleiche Anzahl
von Stimmen vorhanden ist, so gilt diejenige dieser Meinungen als der Be-
schluß des Ehrengerichts, welcher der dlteste Stabs-Offzier beigetreten ist; in
sofern aber dieser für eine andere Meinung sein Votum abgegeben hat, so giebt
alsdann von den beiden Meinungen, für welche eine gleiche Anzahl von Stim-
men vorhanden ißt, die gelindere Meinung dergestalt den Ausschlag, daß dieselbe
als der Beschluß des Ehrengerichts angenommen werden muß.
S. 47.
Hält sich das Ehrengericht einstimmig oder durch Stimmenmehrheit
(Ss.W 5 und 46.) fuͤr inkompetent, so ist Mir hiervon im Dienstwege Meldung
zu machen.
8. 48.
Geht der Ausspruch des Ehrengerichts dahin, daß die Verhandlungen
fuͤr unvollstaͤndig zu erachten, so ist die Vervollstaͤndigung nach der Meinung
Jahrgang 1841. (Fr. 238).) 48 des