IX. Koften.
des Ehrengerichts durch den Ehrenrath zu veranlassen und demnaͤchst definitiv
von demselben Ehrengerichte zu erkennen.
s. 49.
st auf eine Warnung, oder auf Strafe, oder Freisprechung erkannt,
so ist das Erkenntniß von dem Ehrenrathe abzusassen, zu unterschreiben und dem-
selben ein kurzer Akten-Auszug beizufügen. Jedes Erkenntniß muß, außer der
Erkenntnißformel, in einer zusammenhängenden Darstellung die Machrichten über
die persönlichen eerhewuss des Angeschuldigten, die Erzahlung des zur Unter-
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suchung gekommenen Vorfalls und die Gründe der Entscheidung enthalten.
. §. 50
Doas Erkenntniß ist sodann im Dienstwege zu Meiner Bestätigung ein-
zureichen, und, wenn Ich dasselbe bestätigt habe, mit der Bestätigungs-Order
dem Angeschuldigten von dem Ehrenrathe zu publiziren.
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51.
Der Zweck des Ehrengerichts und die Würde des Standes erfordern,
daß sowohl die Verhandlungen des Ehrenrathes als die des Ehrengerichts selbst,
so wie der Ausfall des Urkels bis nach erfolgter Publikation geheim gehalten
werden. Wer hiergegen handelt, verletzt eine Pflicht des Offzierstandes.
S. 52.
« GegeneinbestätigtesehrengerichtlichesErkenntnißistohneMeineBe-
stimmung ein weiteres Verfahren nicht zulaͤssig.
. 53.
Die ehrengerichtlichen Untersuchungen werden kosien= und siempelfrei bear-
beitet, und die etwa entstehenden baaren Auslagen vom Militair-Fiskus über-
nommen.
Gegeben Sanssouci, den 20. Juli 1843.
Friedrich Wilhelm.
Allerhöchste Verordnung
über
das Verfahren der Ehrengerichte bei Untersuchung der zwischen Ossi-
zieren vorfallenden Streitigkeiten und Beleidigungen, sowie über die
Bestrafung des Zweikampfs unter Ofsfzieren.
D# Zweikampf, so wie die Herausforderung zum Zweikampfe ist durch
die Gesetze verboten und strafbar. Dennoch wird, oft wegen der unbedeu-
tendsten Beranlassungen, von Offzieren Meiner Armee der Zweikampf als Mit-
tel zur Wiederherstellung der wirklich oder vermeintlich gekränkten Ehre gewählt.
Ich habe deöhalb, um Zweikämpfe der Offziere so viel als möglich zu
verhüten, den Ehrengerichten das Amt als Schiedsrichter in allen unter Offi-
zie-