Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 309 — 
zieren vorkommenden Streitigkeiten und Beleidigungen, insofern sie nicht im 
uUnmittelbaren Zusammenhange mit einem Akte des Dienstes stehen, zu übertragen 
beschlossen, und verordne über das hierbei zu beobachtende Verfahren, so wie 
über die Bestrafung der Zweikämpfe der Offziere, anstatt der bis jetzt darüber 
bestehenden gesetzlichen orschriften, wie folgt: 
S. 1 
Das Ehrengericht ist der Schiedsrichter in allen Ehrenstreitigkeiten der 
Offitiere, und hat darüber zu wachen, daß unnütze Händel und muthwillige 
Zänkereien vermieden werden, um die Ehre eines jeden Offziers und dadurch 
auch des gesammten Korps, mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse 
des Offizierstandes, fleckenlos zu erhalten. 
9 
Wenn Streitigkeiten oder Ehrenbeleidigungen unter Offizieren vorfallen, 
die zu cinem Zweikampfe führen können, so haben die Betheiligten die Verpflich= 
tung, vor jedem weitern Verfolge der Sache, dem Ehrenrathe eine Anzeige von 
dem Vorgange zu machen. 
5. 3. 
Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung (s. 2.) hat, wenn mit Gorbei- 
gehung des Ehrenraths und des Ehrengerichts zum Zweikampfe geschritten wird, 
die im §. 25. angegebenen Strafen unausbleiblich zur Folge. 
4 
Sind bei einer Streitigkeit oder Beleidigung Offiziere verschiedener 
Ehrengerichte betheiligt und diese Ehrengerichte nicht an dem Orre des Vorgangs 
befindlich, so ist davon dem Ehrenrathe des nächsten Ehrengerichts Anzeige zu 
machen, welcher sodann die gütliche Ausgleichung in der im §. 6. und folgenden 
vorgeschriebenen Art versuchen muß. Gelingt dies nicht oder ist der Aufenthalt 
der Betheiligten von zu kurzer Dauer, um die Ausgleichung zu bewirken, so 
muß der Ehrenrath durch seinen Vorgesetzten die Ehrengerichte der Betheilig- 
ten von dem Vorgange zur weiteren Veranlassung in Kenntniß setzen. 
Wird der Ehrenrath von Streitigkeiten oder Beleidigungen, die unter 
Offizieren vorgefallen sind, durch die Betheiligten, oder auf andere Weise in 
Kenntniß gesetzt, so muß er dem Kommandeur zum weiteren Verfolge der Sache 
dies anzeigen. 
S. 6. 
Der Ehrenrath beginnt sodann die nöthigen Ermittelungen des Vorgangs. 
Diese Ermittelungen können durch mündliche Erkundigungen und Nachfragen 
erfolgen; hält es aber der Ehrenrath für zweckmäßig, so kann von ihm auch 
ein Jeder der Betheiligten zur Einreichung eines schriftlichen Thatberichts (spe- 
cies facti) veranlaßt werden. 
S. 7. 
Die Untersuchung des Ehrenraths hat hauptsächlich eine gütliche Aus- 
gleichung zum Zweck. Deshalb muß der Ehrenrath durch Besprechung mit den 
Betheiligten und mit den bei dem Worfalle etwa zugegen gewesenen Zeugen, eine 
möglichst genaue Kenntniß über das Emstehen und den Hergang der Streitig- 
keit sich zu verschaffen suchen. 
(r. 2587.) 48 rt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.