Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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s. S. 
Vor Allem ist es wichtig, die Ermittelung auf den Ursprung und die 
ussagen der Streitigkeit, so wie auf den eigentlichen Urheber und nicht blos 
auf die Betheiligten zu richten, indem es haͤufig der Fall ist, daß weit fruͤher 
schon besondere Lebensverhaͤltnisse, Mißbrauch der Dienstbefugnisse oder ungezuͤ- 
gelte Laune den Keim zu Mißverständnissen gelegt haben, die bei der kleinsten 
(Veranlassung sodann heftig hervortreten. 
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Ferner ist von dem Ehrenrathe auf die besonders aufregenden Umstände 
bei dem Vorgange selbst, auf die Art der verübten Beleidigung und namenltlich 
darauf, ob dicselbe in einer den Offzierstand entehrenden Weise ausgesprochen 
ist, Rucksicht zu nehmen. 
S. 10. 
Findet der Ehrenrath, daß der ganze Hergang, ohne eine vorsätzliche Be- 
leidigung, nur auf Mißverständnissen beruht, so hat er, in so weit dies nach den 
Standes-Verhältnissen zulässig ist, durch gütliche Worstellungen die Sühne zu 
versuchen, die, wenn sie von den Betheiligten angenommen wird, von dem 
Kommandeur, unter dessen Leitung das Ehrengericht steht, durch ihm von bei- 
den Theilen zu gebenden Handschlag zu bestätigen, odex schriftlich zu genehmi- 
gen ist. In dem zuletzt gedachten Falle ist die Genehmigung zur gütlichen Bei- 
legung der Sache durch den Ehrenrath den Betheiligten bekannt zu machen. 
S. 11. 
Sollte einer oder beide Theile der im Streite Befangenen nicht zur Ver- 
söhnung geneigt seyn, über den bekannt gewordenen Vorfall im Offzier-Korps 
eine andere Meinung laut werden, oder der Ehrenrath sich überzeugen, daß der 
Fall zu einer gütlichen Beilegung nicht angethan sey, so muß die Angelegenheit 
im geordneten Wege zur Entscheidung vor das Ehrengericht gebracht werden, 
welches alsdann die Sache zu untersuchen hat. 
5. 12. 
Nach Abschluß der Untersuchung wird in derartigen Fällen eben so, wie 
in allen übrigen vor die Ehrengerichte gewiesenen Sachen erkannt. 
S. 13. 
Das Ehrengericht erkennt entweder: 
a) daß der Fall zur ehrengerichtlichen Ruͤge nicht geeignet und die Ehre 
des oder der Betheiligten fuͤr nicht verletzt zu erachten sey; oder 
b) auf eine Ruͤge gegen einen oder gegen beide Theile des Benehmens 
wegen und auf wechselseitige, durch Handschlag zu bestätigende Ehren- 
Erklaͤrungen; oder 
c) auf Entlassung aus dem Diensie. 
5. 14. 
In den Fällen des §. 13. unter litl. a. und b. wird das Erkenntniß des 
Ehrengerichts dem Befehlshaber, der das ehrengerichtliche Verfahren angeord- 
net hat, zur Bestätigung eingereicht. Lautet dagegen das Urtheil auf Dienst- 
Entlassung, so ist es im Diensiwege zu Meiner Bestätigung einzureichen. 
S. 15. 
Durch ein solches bestätigtes ehrengerichtliches Erkenntniß (§. 14.), eh 
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