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ches den Betheiligten durch den Ehrenrath zu publiziren ist, erhält der darin
rörterte Konflikt seine vollständige Erledigung, dergestalt, daß eine weitere Ge-
nugthuung von den Betheiligten nicht gefordert werden darf.
S. 16.
Sollte eine unter Offizieren vorgefallene Streitigkeit oder Beleidigung
nicht durch das Ehrengericht beizulegen seyn und die Betheiligten zu erkennen
geben, daß sie bei dem Ausspruche des Ehrengerichts wegen der eigenthümlichen
Verhältnisse des Offzierstandes sich nicht beruhigen zu können glauben, so sind
die Verhandlungen des Ehrengerichts zwar zu Glesen, zugleich aber die Be-
theiligten auf die in den §§. 21. und folgenden enthaltenen Strafen des Zwei-
kampfs vom Ehrenrathe aufmerksam zu machen.
S. 17.
» Erfährtineinemsolchanalle(§.16.)derEhrenrath,daßdieBethci-
ligten zum Zweikampfe zu schreiten beabsichtigen, so hat er das Recht, auf dem
Kampfplatze zu erscheinen, und wenn es ihm in Vereinigung mit den Sekun-
danten nicht moͤglich seyn sollte, eine Ausgleichung herbeizufuͤhren, als Kampfge-
richt den Gang und das Ende des Zweikampfs zu regeln.
S. 18.
Waͤhrend des Kampfes kann das erste Mitglied des Kampfgerichts einen
etwa eingetretenen Mißbrauch der Waffen untersagen; das Aufhoͤren des Kam-
pfes aber, sobald ihm dies unter den obwaltenden Umstaͤnden und in Roͤcksicht
auf die Standesverhaͤltnisse zulaͤssig erscheint, gebieten.
Wer diesen Anordnungen nicht Folge leistet, soll so bestraft werden, als
wenn er im Dienste den Befehlen seines Vorgesetzten entgegen handelt.
S. 10.
Gleich nach beendigtem Zweikampfe tritt unter Zugrundlegung der beim
Ehrengerichte stattgehabten Verhandlungen die Bestrafung wegen des vollzoge-
nen Zweikampfs ein, in sofern nicht besondere Ereignisse während des Zweikampfs
oder der Ausgang desselben eine neue Untersuchung nöthig erscheinen lassen.
5. 20.
Wird eine solche Untersuchung erforderlich, so hat dieselbe der bekreffende,
mit der höhern Gerichtsbarkeit versehene Befehlshaber sofort anzuordnen und
für die Beschleunigung möglichst zu sorgen, damit so schnell als irgend thun-
lich über die Betheiligten durch ein Kriegsgericht erkannt werden kann.
S. 21.
DIst in dem Zweikampfe keiner der Duellanten getddtet worden, so haben
beide Theile, mit besonderer Rücksicht auf die erfolgte leichtere oder schwerere
(Verwundung, einmonatlichen bis zweisaährigen Festungsarrest verwirkt.
8. 22.
Ist im Sweikampfe einer der Duellanten geködtet worden oder der später
erfolgte Tod die unmittelbare Golge der im Zweikampfe erhaltenen Wunde, so
erifft den Ueberlebenden ein= bis vierjähriger Festungsarrest.
. 23.
Wear die Herausforderung auf eine solche Art des Zweikampfs, welthe
(Nr. 2190.) ie