Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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einem Mitgliede desselben Händel sucht, ist so zu bestrafen, als wenn er dieses 
Lirehens gegen einen Vorgesetzten wegen dienstlicher Anordnungen sich schul- 
dig macht. 
5. 36. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes (58. 21., 22., 23. und 24.) finden 
auch dann Anwendung, wenn der Zweikampf im Auslande vollzogen ist oder in 
einer sträflichen Uebereilung ein Rencontre stattgefunden hat. 
Im letztern Falle kann die Strafe des Zweikampfs gegen einen oder 
beide Theile verschärft, oder nach Befinden der Umstände die Sache nach der 
Vorschrift des §. 31. erledigt werden. 
. 37. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch füralle diejenigen inaktiven. 
und verabschiedeten Offziere, welche den Ehrengerichten nach §. 3. Nr. 3. 4. 
5. und 6. der darüber ergangenen Verordnung unterworfen sind. 
Gegeben Sanssouci, den 20. Juli 1843. 
Friedrich Wilhelm. 
 
	        
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