Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Statut 
fuͤr die 
Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft. 
I. Bildung, Zweck, Befugnisse und Geschäftsumfang 
der Gesellschaft. 
S. 1. 
Unter dem Namen „Bergisch-Markische Eisenbahngesellschaft“ bildet 
sich nach den Bestimmungen des Handelögesetzbuches und des gerschen über die 
Aktiengesellschaften vom 0. November 1843. eine anonpme Gesellschaft zur Er- 
bauung und zum Betriebe einer Eisenbahn, welche in Elberfeld anfangend, über 
Barmen, längs Schwelm, Hagen und Witten nach Dortmund führt, und 
nach den von dem Königlichen Finanzministerium zu treffenden näheren Be- 
stimmungen einerseits mit der Dusseldorf-Elberfelder, andererseits mit der Cöln- 
Mindener Eisenbahn in unmittelbare Verbindung zu bringen ist. 
Dem Königlichen Finanzministerium bleibt die Feststellung der Bahnlinie 
und des Bauprojektes einschließlich der Bahnhöfe vorbehalten. 
o 
. 
Die Stadt Etlberfeld ist das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer 
Verwaltung. 
3. 
Die Gesellschaft ist befugt, den Transport von Personen, Thieren und 
Frachtgürern auf der Bahn für eigene Rechnung zu betreiben; aber auch an- 
deren Unternehmern diese Transporte, gegen Enrrichtung eines Bahngeldes, zu 
gestatten. Der Tarif sowohl für die Güter-, als auch für die Personenbeför- 
derung, sowie der Tarif für das Bahngeld, imgleichen jede Aenderung dieser 
Tarife, bedarf der Zustimmung des Kömglichen Finanzministeriums. — Auch 
bleibt demselben nicht nur die Genehmigung, sondern, um das nothwendige In- 
einandergreisen mit den Fahrten auf anderen Bahnen zu sichern, auch die Ab- 
adnderung der Fahrpläne vorbehalten. 
S. 4. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnungen der Transportmittel die 
Anwendung von Eisenschienen und Dampfwagen eine wesentliche Aenderung 
erleiden, so kann die Gesellchaft innerhalb der Bahnlinie auch von dem ver- 
zu oder neuen Beförderungsmittel in seinem ganzen Umfange Gebrauch 
machen. 
S. 5. 
Unter Genehmigung des Staats kann die Gesellschaft eine Verlänger- 
ung und Weiterführung der Bahn nach beiden Richtungen, sowie Zweig- 
bahnen, sowohl für den Lokomotiv= als Pferdebetrieb, ausführen, mit den 
Umternehmern von Eisenbahnen, die mit ihrer Bahn in direkter Verbindung 
stehen, Verträge wegen der gegenseitigen Benutzung schließen, oder auch bei 
solchen Eisenbahnen sich betheiligen. Eine Derlängerung und Weiterführung 
· - er
	        
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