Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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S. 40. 
Von den vom Verwaltungsrathe zu erwählenden Direktoren, so wie von 
ihren Stellvertretern, muß jeder Besitzer von wenigstens sechs Aktien seyn, welche 
für die Dauer ihrer Funktionen von der Direktion außer Kours gesetzt, und 
bei derselben deponirt bleiben. Nach Ablauf dieser Zeit werden diese Aktien von 
der Direktion selbst, durch einen nach 8. 54. zu unterzeichnenden Vermerk, wie- 
der in Kours gesetzt. Die von dem Verwaltungsrathe erwählten Direktoren 
und ihre Stellvertreter müssen in Elberfeld oder Barmen wohnen und dürfen 
nicht Mitglieder oder Stellvertreter der Direktion oder des Verwaltungsrathes 
benachbarker Eisenbahngesellschaften seyn. 
8 
. 41. 
Der von dem Staate ernannte Direktor, so wie auch sein Stellvertreter, 
brauchen nicht Aktionaire zu seyn. 
S. 42. 
Die Direktoren erhalten, außer dem Ersatze für Reisekosten und für an- 
dere durch ihre Funktionen veranlaßte Auslagen, eine vom Verwaltungsrathe zu 
bestimmende Remuneration. 
**s 
Alljaͤhrlich tritt einer der vom Verwaltungsrathe erwählten Direktoren, 
so wie einer ihrer Stellvertreter aus. Die Ausscheidenden bestimmt das Dienst- 
Alter, aber bei gleichem Dienstalter das Loos; sie können jedoch wieder gewählt 
werden. Es steht jedem Direktor oder Stellvertreter frei, seine Stelle nieder- 
zulegen, nachdem er sechs Wochen vorher die Direktion von seinem Entschlusse 
schriftlich in Kenntniß gesetzt hat. 
Die dadurch, oder in anderer Art, im Laufe des Jahres nöthig wer- 
dende Ergänzung der Direktion erfolgt in der nächsten Sitzung des Verwal= 
tungsrathes, jedoch nur für die Dauer des laufenden Jahres. 
S. 44 
Die Direktion versammelt sich wöchentlich einmal regelmäßig, und außer- 
dem so oft es erforderlich ist. Das Präsidium kann der Staat dem von ihm 
ernannten Direktor übertragen, wo dann in dessen Abwesenheit sein Stellver- 
treter prdsidirt. Im Falle der Staat von dieser Befugniß keinen Gebrauch 
macht, wählt die Direktion ihren Präsidenten und seinen Stellvertreter. Die 
Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet der Worsitzende. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwe- 
senheit von drei Mitgliedern der Direktion erforderlich. Ueber sede Sitzung 
wird ein Protokoll aufgenommen, welches von sämmtlichen anwesenden Mitglie- 
dern der Versammlung in der Sitzung unterzeichnet wird. Die Stellvertreter 
sind befugt, den Sitzungen der Direktion beizuwohnen, sedoch haben sie nur dann 
ein Stimmrecht, wenn sie einen Direktor vertreten. 
S. 45. 
Der Spezial-Direktor ist berechtigt und verpflichtet in allen Fdllen, wo 
er in dem Beschlusse der Direktion das Interesse der Gesellschaft in bedeuten- 
derm Grade für gefährdet erachtet, an den Verwaltungorath zu appelliren. In 
seschen Falle berust der Präsident des Verwaltungsraths eine gemeinsame Ver- 
ammlung der Direktion und des Verwaltungsraths, in welcher er selbst den 
Jal##gang 1341. (Nr. 2483.) 50 Vor-
	        
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