Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

Vorsitz fuͤhrt. — Zur Fassung eines guͤltigen Beschlusses ist in dieser Versamm- 
lung die Anwesenheit wenigstens von sieben Mitgliedern des Verwaltungsraths 
und drei Mitgliedern der Direktion erforderlich. Die Beschluͤsse werden nach 
Stimmenmehrheit gefaßt, bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende. 
S. 46. 
Solche gemeinschaftliche Sitzungen der Direktion und des Verwaltungs- 
Raths werden auch zusammen berufen, um vor dem Beginne und während des 
Bahnbaues über den Bau= und Betriebsplan, die Bahnhöfe, den Kostenan- 
schlag und die Art der Ausführung, so wie über erhebliche Abweichungen von 
dem ursprünglichen Plane, in Berathung zu treten. 
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Die Präsidenten sind verpflichtet, wenn technische Fragen zu verhandeln 
sind, sowohl bei diesen gemischten Sitzungen, als auch bei den besondern Sitzun- 
gen Direktion, den Ober-Ingenieur der Bahn als berathendes Mitglied 
zuzuziehen. 
8. 48. 
Die Direktion bedarf zur Vertretung der Gesellschaft keiner Spezial- 
Vollmacht fuͤr die Faͤlle, wo die Gesetze eine solche bei den gewöhnlichen Man- 
dats-Verhaͤltnissen vorschreiben. Gur offiziellen Legitimation der Direktion ge- 
nügt die Bekanntmachung ihrer Ernennung in den §. 35. bezeichneten öffent- 
icien Blättern vom Präsidenten des Verwaltungsraths veranlaßt und unter- 
zeichnet. 
. 49. 
Die Direktion leitet und vollzieht nach bester Einsicht, unter Beobach= 
tung des Statuts, und nach Maaßgabe der verfassungsmäßigen Beschlüsse des 
Verwaltungsraths und der Generalversammlung, die Geschäfte der Gesellschaft. 
Sie vertritt die Gesellschaft in allen Verhandlungen mit dritten Personen, mit 
dem Staate und mit den Gemeinden, sodann bei der Erwerbung und Ver- 
dußerung von Immobilien, Löschung von Hppotheken, und bei Verträgen über 
Leistung und Lieferung von Arbeiten. Es gehr von ihr die Anstellung, Beauf- 
sichtigung und Entlassung von Beamten, so wie die Feststellung ihrer Besoldung 
aus, wobei jedoch kein Beamter auf länger als zehn Jahre angestellt und kein 
Vertrag abgeschlossen werden kann, durch welchen onstonen zur Last der Gesell- 
schaft gewährt würden. — Sie setzt den Fahrplan fest und bestimmt das Bahn- 
Geld, so wie den Tarif für den Transport von Personen, Thieren, Waaren 
und andern Gegenständen. Sie richtet eine vollständige Buch= und Rechnungs- 
Führung nach kaufmännischen Grundsätzen über die Geschäfte der Gesellschaft 
ein, beaussichtigt dieselbe, und führt eine genaue Kontrolle über das Kassenwesen. 
Alle ierteljahre stattet sie einen Bericht über den ganzen Geschaftsbetrieb an 
den VVerwaltungsrath, und alle Jahre einen so umfassenden Abrechnungs= und 
Geschäftsbericht an die Aktionaire ab, daß daraus der Gang und der jedes- 
malige Standpunkt des ganzen Unternehmens in seiner finanziellen Lage, seiner 
Verwaltung, seinen Leistungen und Erfolgen genau übersehen werden kann. 
Sie veranlaßt mit dem Jahresschlusse und jedenfalls in den ersten drei Mona- 
ten des neuen Rechnungsjahres die genaue Inventarisation des Gesellschafts- 
Vermögens, den Abschluß der Bücher und die Aufstellung der Bilanz n0ch den 
rund=
	        
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