Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 326 — 
Bauzeit aber monatlich regelmäßig, außerdem noch so oft es der Präsident für 
nöthig erachtet, oder auch auf den Antrag von drei Mitgliedern des Verwal= 
tungsraths, auf den Antrag der Direktion oder ihres Prasidenten. Der Prc- 
sident ladet zu diesen Versammlungen acht Tage vorher ein. In dringenden 
Fallen, wo Gefahr auf dem Verzuge steht, ist eine Einladung in kürzerer Frist 
gestattet. Ist ein Mitglied verhindert zu erscheinen, so wird davon wo möglich 
drei Tage vor der Sitzung dem Präsidenten die schriftliche Anzeige gemacht, 
der dann einen der Stellvertreter nach der im §. 56. festgestellten Ordnung 
einberust. Die Stellvertreter sind befugt, den Sitzungen des Verwaltungs- 
Raths beizuwohnen, doch haben ste nur dann Stimmrecht, wenn sie als Ver- 
treter eines wirklichen Mitgliedes einberufen sind. 
8 
. 68. 
Der Praͤsident ist berechtigt, in geeigneten Faͤllen, die Direktion oder 
auch den Ober-Ingenieur, zur Aufklärung über die vorkommenden Faͤlle, zu den 
Sitzungen einzuladen. 
8. 59. 
Der Verwaltungsrath ist befugt: 
1) von der Direktion alle, das Geschaͤft betreffende Aufschluͤsse zu ver- 
langen, Einsicht aller Bücher, Protokolle, Dokumente und Skripturen 
zu nehmen, und außergewöhnliche Kassenrevistonen zu veranstalten. 
Zur Ausübung solcher Kontrollmaaßregeln ist der Prästdent des Ver- 
waltungsraths an und für sich ermächtigt, andere Mitglieder bedürfen 
aber zu derselben eines Auftrages vom Kollegium. 
2) Eine außerordentliche Generalversammlung zu berufen, insofern sich in 
einer Sitzung acht Mitglieder dafür aussprechen. 
3) An die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Generalversammlungen die 
geeigneten Anträge zu stellen. 
Zur Gültigkeit des Beschlusses, bei den Generalversammlungen die Auf- 
lösung der Gesellschaft zu beantragen, reicht nur die Majorität von zwei Drittel 
der Stimmen des vollzählig versammelten Derwaltungsrathes aus. 
0 
S 60. 
Die Beschlüsse werden in den Sitzungen des Verwaltungsraths, wenn 
nicht für den vorliegenden Fall statutgemäß ein Anderes bestimmt ist, nach 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Präst- 
dent. Die Anwesenheit von acht Mitgliedern des Verwaltungsraths oder ihrer 
Stellvertreter genügt, wo nicht ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, zur Fas- 
sung eines gültigen Beschlusses. 
Mitglieder des Verwaltungsraths oder ihrer Stellvertreter dürfen nicht 
Mitglieder der Direktion oder des Verwaltungsraths oder Stellvertreter der- 
selben benachbarter Bahngesellschaften seyn. 
61 
Der PVerwaltungsrath nimmt vierteljdhrlich den Geschaftsbericht der 
Direktion entgegen, und unterwirft denselben einer genauen Prüfung. 
Die Direktion legt ihm die Etats und Jahresrechnungen zur Prüfung 
und Feststellung vor, er stellt über letztere die sich ergebenden Monita auf, und 
ertheilt, nachdem diese erledigt sind, und die Rechnung als richtig anerkannt 
wor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.