Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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worden ist, die Decharge. Er beschließt uͤber die statutgemaͤß von der Direktion 
an denselben gerichteten Antraͤge. 
S. 62. 
In der letzten Jahressitzung werden für die ausscheidenden Mitglieder 
der Direktion und ihrer Stellvertreter neue, oder auch die Ausscheidenden wie- 
der gewählt, und zwar mit absoluter Stimmenmehrheit. 
S. 63. 
Die Beschlüsse der Direktion, berreftrno- 
1) die Bezeichnung der Bankhauser für die Geldgeschäfte der Gesellschaft; 
2) die Anstellung, Besoldung und Instruirung des Spezialdirektors und 
des Ober-Ingenieurs; 
3) die Anstellung, Besoldung und Instruirung derjenigen Beamcen, welche 
für eine längere Feit als fünf Jahre in festen Dienst genommen wer- 
den sollen, und K deren jährliche Besoldung mehr als vierhun- 
dert Thaler betrdgt, so wie die Höhe der eventuell von ihnen zu lei- 
stenden Kaution; 
4) Kauf und Verkauf von Immobilien; 
5) Kauf und Verkauf von Maschinen, Utensilien und Schienen, deren 
Werth die Summe von tausend Thaler übersteigt; 
6) Errichtung von Gebäuden und Anlagen, deren Kosten die Summe 
von kausend Thaler übersteigen, wobei jedoch Erweiterungen der Bahn, 
4½6 gtt Kompetenz der Generalversammlung gehbrig, ausgeschlos- 
en sind; 
7) Leistungen von Arbeiten oder Lieferungen, welche auf andere Weise, 
als durch öffentliche VTerdingung an den Mindestfordernden, vergeben 
werden sollen, insofern der Gegenstand die Summe von tausend Tha- 
ler übersteigt; 
8) Feststellung des Bahngeldes, des Transporttarifs und des Fahrplans; 
9) Pereinbarungen mit Unternehmern anderer Eisenbahnen, nach Maaß= 
gabe des §. 5. 
müssen von Seiten der Direktion dem Verwaltungsrathe zur Genehmigung vor- 
gelegt werden. 
Dem Königlichen Finanzministerium bleibt die Bestätigung des Spezial= 
Direktors und seines etwaigen Stellvertreters, imgleichen des Ober-Ingenieurs, 
ihrer Besoldung und Instruirung vorbehalten, so wie auch die Selchäsl be- 
treffend die Festsetzung des Bahngeldes, des Transporttarifs, des Fahrplans 
und die Erweiterung des Unternehmens, der Genehmigung der Staatsbehörde 
unterliegen. 
So wie dem Verwaltungsrathe (5. 50.) steht es auch der Direktion 
zu, Anträge an die Generalversammlung, und unter diesen auch die vom Der- 
waltungsrathe verworfenen, zu stellen. Direktion und Verwaltungsrath sind 
jedoch verpflichtet, sich die zu stellenden Anträge wenigstens acht Tage vor der 
Generalversammlung gegenseitig mitzutheilen. 
S. 64 
Die Mitglieder des Derwaltungsraths erhalten keine Remuneration, 
doch aber Ersatz für die durch ihre Funktion herbeigeführten Auslagen. 
(Nr. 2488.) VII. Die
	        
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