lösung der dritten hundertausend Thaler nur noch sieben Vierzigstel, nach Ein-
lösung der vierten hunderttausend Thaler nur noch sechs Vierzigstel, nach Einls-
sung der fünften hunderttausend Thaler nur noch ein Achtel, nach Einlösung der
sechsten hunderttausend Thaler nur noch ein Zehntel, nach Einlösung der sieben-
ten hunderttausend Thaler nur noch drei Vierzigstel, nach Einlösung der achten
hunderttausend Thaler nur noch ein Zwanzigstel, endlich nach Einlösung der
neunten hunderttausend Thaler nur noch ein Gierzigstel der gesammten Stim-
men in jeder General= re zusteht, und sein Stimmrecht nach Einlö-
sung der letzten hunderttausend Thaler ganz erlischt.
S. 69.
Der Prästdent des Verwaltungsraths führt in der General-(Versamm-
lung den Vorsitz, und hat zwei Protokollführer, so wie zwei Stimmsammler
zu ernennen.
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, den anwesenden Direktoren,
drei anderen Aktionairen und den Protokollführern unterzeichnet. Es wird dem-
selben ein von dem Vorsitzenden, einem Direktor und den Protokollführern be-
glaubigtes Verzeichniß der anwesenden Aktionaire und ihrer Stimmzahl beigefügt.
. 70.
In den gewöhnlichen General-Versammlungen eröffnet der Vorsitzende
die eigentlichen Verhandlungen durch Vortrag eines Berichts über den Gang
des Unternehmens im verflossenen Jahre. Darauf theilt er die Anträge der
Direktion, des Verwaltungsraths oder einzelner Aktionaire mit, und setzt dann
die Tagesordnung fest.
5S. 71.
Die Gegenstände, welche nur durch einen Beschluß der General-Versamm-
lung erledigt werden können, sind die folgenden:
1) Die staturgemäße Repartition des reinen Jahresgewinnes zwischen
dem Antheile für den Reservefonds und dem für die Dividende;
2) die Vermehrung des Gesellschafts-Kapitals durch Ausgabe neuer Ak-
tien oder durch Kontrahirung von Anleihen;
3) die Erweiterung des Unternehmens und die Betheiligung bei andern
Eisenbahnen nach Maaßgabe des §. 5., oder die Anlage eines zweiten
Bahngeleises;
4) die Ergänzungen und Abänderungen des Sgtatuts;
5) die Aufhebung früherer Beschlüsse der General-Versammlungen;
6) die gänzliche oder theilweise Verwendung des Reservefonds;
7) die Entscheidung über die Anträge des Verwaltungsraths oder der
Direktion nach Maaßgabe des §s. 63.;
8) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und ihrer Stellver-
treter;
9) die Aufloͤsung der Gesellschaft.
Die Beschlüsse der Positionen 1. 2. 3. 4. und 9. beduͤrfen vor der Aus-
führung der Genehmigung des Scaats.
(Nr. 2488.) 5. 72.