Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

— 330 — 
6. 72. 
Soll ein Antrag auf Veränderung des Sctatuts, die Vermehrung des 
Gesellschafts -Kapitals oder die Erweiterung des Unternehmens der General- 
Versammlung zur Beschlußnahme vorgelegt werden; so muß dies ausdrücklich 
in dem Einberufungsschreiben bemerkt werden. Ueber die Auflösung der Gesell- 
schaft kann nur in einer für diesen Zweck besonders zusammenberusenen General= 
Versammlung, in welcher jede Aktie zu einer Stimme, ohne Beschrankung ihrer 
Zahl, berechtigt ist, verhandelt und Beschluß gefaßt werden. 
In allen in diesem Paragraphe erwähnten Fällen haben die Beschlüsse 
nur dann Gültigkeit, wenn in der General-(Versammlung drei Viertel aller Ak- 
tien vertreten sind, und wenn sie eine Majorität von zwei Drittel der vertrete- 
nen Stimmen für sich haben. 
Sind in solchen General-Versammlungen nicht drei Viertel sämmtelicher 
Aktien vertreten, so wird nach sechs Wochen eine neue General-Versammlung 
berufen, welche dann nach Stimmenmehrheit der anwesenden Aktiongire defini- 
tiv entscheidet. 
ba 
Bei allen übrigen Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. 
2½ der Stimmengleichheit giebt die Stimme des WVorsitzenden den 
Ausschlag. 
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und ihrer Stellver- 
treter geschieht im geheimen Skrutinium durch relative Stimmenmehrheit. 
7 
é. 74. 
Jedem Aktionaire ist es gestattet, uber den Geschäftbetrieb der Gesellschaft 
in 7 General-Versammlung sein Urtheil auszusprechen und Anträge an dieselbe 
zu stellen. 
Antrage der Aktionaire müssen wenigstens vierzehn Tage vor der General= 
VDersammlung dem Präsitdenten des Verwaltungsraths Hhrisuch mitgetheilt wer- 
den, widrigenfalls dem Letztern freisteht, die Beschlußnahme darüber bis zur 
nächsten General-Versammlung zu vertagen. · 
Der Praͤsident des Verwaltungsraths ist verpflichtet, die bei ihm einge- 
henden Antraͤge ungesaͤumt der Direktion mitzutheilen. 
75 
- J- 
Das Prokokoll der General-Versammlung wird entweder vollstaͤndig oder 
auszugsweise oͤffentlich bekannt gemacht. 
VIII. Die Beamten der Gesellschaft. 
S. 76. 
Zur speziellen Fuͤhrung der Geschaͤfte nach den Beschluͤssen der Direktion 
wird ein Spezial-Direktor angestelle, welcher stimmberechtigtes Mitglied der Di- 
rektion ist. Die Anstellung des Spezial-Direktors bleibt der Bestätigung des 
Königlichen Finanz-Ministeriums vorbehalten, eben so auch die Genehmigung 
der Besoldung und Feststellung der Bedingungen seiner Entlassung und Suspen- 
dirung. Bei jeder Beamtenanstellung muß der Spezial-Direktor vorgängig ge- 
horr werden. Die Besoldung des Spezial-Direktors kann zum Theile in einer 
antieme vom Reingewinne bestehen. 
um
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.