Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

3. 
Beltrags · 
Zidgen der 
bellnehmer. 
— 336 — 
6. 8. 
Die Bestimmungen des vorigen §. beziehen sich nicht auf die Wohnge- 
baude der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und Werk- 
leute, insofern dieselben mit den daselbst benannten oder zur Aufnahme des 
rohen Materials und der Fabrikate bestimmeen Gebduden keinen unmittelbaren 
Zusammenhang haben. 
5. 9P. 
Jedes Gebdude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben= oder 
Hintergebdude besonders versschert werden. 
S. 10. 
Im Allgemeinen besteht für die Eigenthümer von Gebduden keine Zwangs-= 
Pflicht, ihre Gebdude bei der Sozietät gegen Feuersgefahr zu versichern, son- 
dern es hängt solches insoweit von ihrem freien Entschlusse ab, als hierbei nicht 
die im §. 11. und 12. bezeichneten Rechte der im Hopothekenbuche eingetragenen 
Realgldubiger konkurriren. 
. 11. 
Es sollen ndmlich die Eigenthümer der mit Hypothekenschulden und an- 
dern sub rubr. II. eingetragenen Lasten, oder mit sonstigen Eigenthums- und 
Dispositions-Beschränkungen beschwerten Gebaude verpflichtet seyn, die Ver- 
sicherung bei der Städte-Feuersozietät zu nehmen. 
Nur in dem Falle ausdrücklicher, von der betreffenden Hypothekenbehörde 
gerichtlich beglaubigter Einwilligung der Hypothekengläubiger und sonstigen ein- 
getragenen Realberechtigten, und einer damit verbundenen Bescheinigung jener 
Behörde, daß ein Vermerk über die bisherige Versscherung der Gebdude im 
Hypothekenbuche nicht eingetragen oder ein solcher gelsscht sey, kann der Auskritt 
aus der Sozietät stattfinden oder der Eimtrikt in dieselbe unterbleiben. 
Wenn Eigenthümer von Gebäuden, die nicht mit Reallasten, Hypotheken 
oder sonstgen Beschraͤnkungen beschwert sind, aus der Sozietät austreten oder 
verse en nicht beitreten wollen, so haben sie sich durch ein Attest der Hypothe-- 
kenbehörde darüber auszuweisen, daß auf ihren Gebduden keine Hypothekenschul- 
den, Reallasten oder Einschränkungen des Eigenthums oder der Disposition 
eingetragen sind, und daß der Dermerk über die bisherige Versicherung im Hy- 
pothekenbuche gelöscht oder ein solcher nicht vorhanden sey. 
Diese Aktteste und Nachweise müssen dem Magistrate überreicht werden; 
gese ieht dieses nicht, so tritt damit von selbst die Verpflichtung ein, der So- 
zietaͤt beizutreten. 
Von dieser Verpflichtung sind nur die dem Fiskus gehörigen Gebdude 
ausgenommen, deren Berücksichtigung Seitens der Sozietät nur auf besondere 
Versicherungsanträge der betreffenden Behörde stattfindet. 
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S. 12. 
Diesenigen, welche hiernach nicht verpflichtet sind, ihre Gebdude bei der 
Städte-Feuersozietät zu versichern, können solche auch anderswo, jedoch nur bei 
einer von dem Ministerium gestatteten Gesellschaft oder Bank Fnsekurggen Es 
sollen jedoch alle städtische Gebdudebesitzer im Sozietätsbezirke, sie mögen ihre 
Gebäude bei einer Privatgesellschaft oder gar nicht versichert haben, verpflichtet 
seyn, zu den Kosten der Nebenbeschddigungen an unversicherten egeustänen. 
s. 110.
	        
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