Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

—. 337 — 
(§. 119.) ! wie zu den der ordentlichen und außerordentlichen Revisionen nach 
Verhältniß ihrer Versicherungssummen und resp. des durch die Magisträte fest- 
zustellenden Versicherungswerkhs ihrer Gebqude beizutragen, und sollen diese 
Kosien von der HawersoiettkeDuritton für den ganzen Sogzietätsbezirk zusam- 
mengestellt und halbjährlich oder jährlich durch die Magistrate von den betreffen- 
den Gebdudebesitzern zum Sozietätsfonds eingezogen werden. Kein Gebüude 
aber, welches anderswo schon versichert ist, kann bei der Städte-Feuersozietät 
ganz oder #um Theile angenommen und kein Gebzude, welches bei der Städte- 
Feuersozietät versichert ist, darf auf irgend eine Weise anderswo nochmals, es 
sep ganz oder zum Theile, versichert werden. Findet sich zu irgend einer Zeit, 
daß ein Gebaude dieser Bestimmung entgegen noch anderswo versschert ist, so 
wird dasselbe in dem Falle, wenn keine Realschulden auf demselben hasten, nicht 
allein in dem Kataster der Städte-Feuersozietät sofort gelsscht, sondern es ist 
auch der Eigenthümer im Falle eines Brandes der ihm sonst aus derselben zu- 
kommenden Brandvergütigung verlustis, ohne daß gleichwohl seine Derbindlich= 
keit zu allen Feuerkassenbeiträgen bis zum Ablaufe des Jahres, in welchem die 
Ausschließung erfolgt, eine Abänderung erleidet. 
Ist aber das Gebdude mit Rcalschulden belastet, so erfolgt die Vergü= 
tigung des Brandschadens aus der Städte-Geuersozictckht insoweit, alo die zu 
zahlende Versicherungssumme zur Sicherstellung oder Befriedigung der Hypo- 
theken= oder sonstigen eingetragenen Realgldubiger erforderlich ist, jedoch mit 
anrechnung der etwa aus andern Sozietäten geleisteten und verwendeten Sah- 
ungen. 
In beiden Fällen ist jedoch die Sozictät verpflichtet, dem kompetenten 
Gerichte zur ndhern Bestimmung darüber Anzeige zu machen, ob Grund zur 
Kriminal-Untersuchung wegen intendirten Betruges vorhanden sev. 
Außerdem bleibt der Sozietät der Civil-Anspruch gegen den ersicherten 
ln ge gegen jeden Mitschuldigen nach den allgemeinen Landesgesetzen 
vorbehalten. 
S. 13. 
Jeder Eigenthuͤmer zum Feuersozietäts-Bezirke gehörender Gebaude, wel- 
cher dieselben anderswo, als bei der Städte-Feuersozietät zu versichern Willens 
und nach §. 11. dazu befugt ist, mub seinen desfallsigen Antrag unter Einrei- 
chung der zum Nachweise seiner Besugniß erforderlichen Atteste der Hypotheken- 
Behörde mit Angabe der nach den Grundsätzen dieses Reglements EW 
Persicherungs-Summe (§F. 21. und 22.), welche durch die Gebdude-Beschrei- 
bung event. Taxe (§. Z1.) nachzuweisen t, bei dem Magistrate machen; dieser 
hat die zu nehmende Versicherung vorschriftsmioßig (s. 23.) zu prüfen, und 
wenn er dabei nichts zu erinnern findet, seine Genehmigung zu sutheilen. 
Ist die Genehmigung ertheilt, so wird das betreffende Gehöft, auf wel- 
chem der Gebdude-Komplexus sich befindet, als zur Sozietät nicht mehr gehörig 
erachtet, und diese nimmt von den später auf solchen etwa zu errichtenden Ge- 
ttden und deren Versicherung im Interesse der Hypothek-Gldubiger keine wei- 
tere Rücksicht. 
. Eine Versicherung einzelner Gebaͤude eines Gehoͤftes bei der Staͤdte- 
Feuersozietät und einzelner Gebdude desselben bei einer Privat-Sozietät ist un- 
(Nr. 2187.). zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.