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zulaͤssig, eben so wenig kann ein Besitzer die besser gebauten Gebaͤude seines Ge-
baͤudebesitzes uͤberhaupt, insofern dieselben in einem und demselben Gemeinde-
Bezirke belegen sind, bei einer Privat-Sozietät und die schlechter gebauten bei
der öffentlichen Sozietät zur Versicherung bringen.
Die Magisträte haben jedoch die Städte-Feuersozietkts-Direktion von
den in jeder Stadt bestehenden Privat-Versscherungen in steter Kenntniß zu er-
halten und demnach allfdhrlich eine Nachweisung der bestehenden und der im
Laufe des Jahres neuerdings genehmigten Privat-Versscherungen, unter Angabe
der Gebdude, der Eigenthumer derselben, der versichernden Privatgesellschaften
und der Persicherungssummen einzusenden, dergestalt, daß die Summe aller zu
Anfange eines jeden Jahres bestehenden Versicherungen dieser Art vollständig
und genau erslchtlich ist.
Nicht minder muß die Städte-Feuersozietäts-Direktion in Folge der Be-
stimmung im §. 12., nach welcher die, weder bei der Städte-Feuersozietat, noch
auch bei einer Privatgesellschaft verhscherten Gebdude zu den Kosten der Neben-
Beschädigungen an unversicherten Gebauden, so wie zu denen der ordentlichen
und außerordentlichen Revissonen nach Derhältniß ihres Versicherungs-Werthes
mit veranlagt werden, auch von diesen Gebduden und deren Bersicherungswerthe
in sortgesetzter Kenntniß erhalten werden, weshalb die Magisträte auch von die-
sen Gebaduden, den Eigenthümern und dem, nach Maaßgabe der in den §. 24.
und folgenden enthaltenen Vorschriften festzustellenden Mersicherungswerthe der-
söie ginsstcde Benerstiegits-Direktion allsährlich eine Nachweisung zu über-
reichen haben.
14.
Der Eintritt in die Sozietät mit den davon abhängigen Wirkungen fin-
det regelmdßig, und wenn nicht ein Anderes in Antrag gebracht wird, nur Ein-
mal jährlich, nämlich mit dem Tagesbeginne des 1. Januar jeden Jahres Statt.
Doch ist der Eintritt, so wie eine Erhöhung der Dersicherungssumme, falls solche
durch bauliche Verbesserungen oder sonst gerechtfertigt und nachgewiesen wird,
auch im Laufe des Jahres gestattet, wenn darum unter der ausdrücklichen Ver-
pflichtung, alle Beiträge für das Semester (§. 38.), in welchem die Aufnahme
erfolgt, entrichten zu wollen, nachgesucht wird.
Die rechtliche Wirkung des Vertrages beginnt in diesem Falle mit der
Anfangsstunde dessenigen Tages, von welchem das Genehmigungs-Reskript der
Feuersozietckts-Direktion datirk ist.
Der Austritt aus der Sozietät, so wie jede Heruntersetzung der Ver-
sicherungsumme, so weit solche sonst zulässig ist (s. 11. und 36.), findet nur
Einmal jährlich, mit dem Ablaufe des letzten Dezembertages, Statt.
15.
VWer der Sozietät mit dem ndchstbevorstehenden Eintrittstermine als
neuer Interessent beitreten will, muß sein desfallsiges Gesuch wenigstens zwei
Monate vor dem 1. Januar anbringen.
S 16.
Dem Gesuche müssen die nach Mnleitung der ss. 24—20. anzuferti-
genden Beschreibungen von den Gebuden beigefügt werdenz bedürfen solche noch
einer ervollständigung, so ist selbige längstens 6 Wochen vor dem Eintritel dis
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