Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Aufnahme-Termins zu bewirken, oder in gleicher Frist die speziele Taxe, wenn 
solche nach §S. 31. dieses Reglements erforderlich ist, bei dem Magistrate einzu- 
reichen, von welchem sämmtliche Anträge mit den Beschreibungen, Taxen und 
sonstigen Verhandlungen, bei eigener Vertretung bis zum 1. Dezember oder in 
der §. 19. bestimmten Frist, an die Direktion gelangen müssen. Bei dieser wird 
dann, wenn sich bei einzelnen Geschäften Erinnerungen und Bedenken finden, 
zu deren Erledigung noch schleunigst das Nöthige verfügt, indessen aber mit 
Eintragung der unbedenklichen Anträge in das Lagerbuch verfahren. 
8 — 
.17. 
Heruntersetzungen der Versicherungssummen und gaͤnzliche Loͤschungen, die 
in Folge baulicher Veraͤnderungen oder nach der den Gebaͤudebesitzern innerhalb 
der in den 58. 11. und 36. angegebenen Schranken zustehenden Befugniß ein- 
treten, können noch bis C Wochen vor dem nächsten Ein= und Austrittstermine 
gültig angebracht und müssen bis dahin angenommen werden. 
18. 
Anträge dieser Art, welche nach Vorstehendem zu spät eingehen, um noch 
für den nächsten Termin erledigt werden zu können, werden im Zweifelsfalle so 
angesehen, als ob sie im Laufe der nachstfolgenden Periode zu gehöriger Frist 
angebracht worden wären. 
S. 10. 
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Soziett (K. 14.) find gleichfalls 
bei dem Magistrate anzubringen und von demselben, wenn sie gehörig belegt sind, 
bei eigener Dertretung binnen längstens 8 Tagen an die Sozietäts-Direktion 
zu befördern, von welcher die Entscheidung in einer besonderen Verfügung und 
zwar binnen drei Tagen vom Tage des Empfanges an gerechnet, auszusprechen 
ist. Sollte diese Frist von der Direktion nicht inne gehalten werden, so wird 
der Antragende von dem Ablaufe des dritten Tages an so lange als Versicher- 
ter rechtlich betrachtet, bis die Direktion den Antrag zuruͤckgewiesen hat. 
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S. 20. 
Ueber die erfolgte Annahme der Gebaͤude wird dem Besitzer unter Zeich- 
nung der Sozietaͤts-Direktion eine Bescheinigung ausgefertigt, aus welcher sich 
der Name, der Stand oder das Gewerbe des Versicherten, das versicherte, moͤg- 
lichst genau zu bezeichnende Gebaͤude, die Versicherungssumme und die Klasse, 
wozu das Gebdude gehört, und die Nummer des Lagerbuchs ergeben, und welche 
das Persprechen enthalten muß, alle Feuersgefahr nach den Vorschriften dieses 
Reglements von dem genau zu bezeichnenden Eintrittstage an zu übernehmen. 
Dasselbe wird dem Besitzer durch den Magistrat zugestellt. 
Wo unter einer Nummer des Lagerbuchs (Kataster) mehrere zu einem 
Besitzthume gehörige Gebdude eingetragen sind, wird über deren Dersicherung 
mit Angabe der Gebäude nur eine Bescheinigung ausgefertigt. Kommen in 
Folge der Zeit Veränderungen bei diesen Gebduden vor, sey es rücksichtlich der 
Klassiskation oder der Versicherungssumme, so muß die Bescheinigung danach 
rektifizrt oder eine neue ausgefertigt werden. 
. 21. 
8 
Die Versicherungssumme darf den dermaligen gemeinen Bauwerth der= 5 
5. 
ed. Ber- 
jenigen Theile des verstcherten oder zu versschernden Gebdudes, welche durch #cherungssen- 
Jahrgang 18838. (Nr. 2187.) 5 Feuer
	        
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