Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Feuer zerstoͤrt oder beschaͤdigt werden koͤnnen, niemals uͤbersteigen. Als nicht 
zerstoͤrbar sind nur die Fundamente und die unter der Erde befindlichen Umfas- 
sungsmauern der Keller zu erachten. Ausgenommen hiervon sind Windmühlen, 
deren Persicherung dahin fxirt ist, daß eine Bockwindmühle nicht höher als mic 
800 Thalern, und eine Holländische Windmühle, nach deren Umfange und den 
darin angebrachten Mahlgängen, für jeden Mahlgang nur mit 800 Thalern 
versichert werden kann. 
8. 22. 
Mit Beobachtung dieser Beschraͤnkung hat der Gebaͤude-Eigenthuͤmer die 
Summe anzugeben, auf welche er Dersicherung nehmen will, nur muß die 
Summe den Betrag von 25 Thalern erreichen und fernerhin durch 25 theilbar 
’'“• Es werden hierbei Beträge unter 121 Thaler gar nicht, und von da ab 
is zu 25 Thalern für voll gerechnet. 
§S. 23. 
Der im §. 21. angeordneten Beschrankung ist sortan auch jeder, der seine 
Gebdude anderswo, als bei der Städte-Feuersozietät versichern läßt, unterwor- 
sen, dergestalt, daß jede höhere Versicherung unzuladssig ist, und nur in Betreff 
der Windmühlen findet eine Ausnahme hiervon insofern Statt, als die Besstzer 
dieselben bei eimer Privat-Versicherungs-Gesellschaft auch zu höhern, als den im 
S. 21. normirten Sätzen, soweit dadurch der gemeine Bauwerth nicht überstie- 
gen wird, versichern können. 
Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines Wersicherten gegen diese Vor- 
schriften "il., außer der Zurückführung der Versicherungssumme auf den im 
§. 21. bestimmten Werth, mit einer zur Sozietätskasse fließenden Geldbuße von 
fünf bis funfzig Thalern, wenn der Kontraventionsfall vor einem Brande ent- 
deckt wird, sonst aber, wenn die Entdeckung der Ueberschreitung erst nach dem 
Brande geschieht, neben jener Geldbuße mit dem Verluste der Persicherungs- 
Summe, so weit sie über den im §. 21. bestimmten höchsten Versicherungswerth 
hinausgeht, bestraft werden. Letztere Strafe fällt zur Hälste dem Sozietätsfonds 
und zur andern Hälfte der Orts-Armenkasse zu. 
8. 24. 
Eine foͤrmliche Taxe des durch Feuer zerstoͤrbaren Theils der zu versi- 
chernden Gebaͤude (S. 21.) wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genuͤgt 
an einer moͤglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden einzelnen Ge- 
baͤudes, welches versichert werden soll. 
§. 25. 
Damit aber die Beschreibungen zweckmäßig und gleichförmig werden, 
müssen sie nach Anleitung der hier beigefügten Anweisung in die vorgeschriebe- 
— nen Schemata eingetragen und Lass Anweisung nebst Schema durch den Ma- 
gistrat jedem Interessenten auf Kosten der Sozietät gratis zugestellt werden. 
Auch muß der Magistrat Veranstaltung treffen, daß auf Antrag des Interessen- 
ten und nach dessen Angaben die nsthigen Schemata gegen billige Schreibge- 
bühr, die der Versicherer zu entrichten hat, ausgefüllt werden. 
§. 20. 
Von einem jeden, ein abgegrenztes Besitzthum oder Gehöft bildenden 
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