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einer Bedachung, deren Masse von der Landes-Polizeibehörde ausdrück-
lich als feuersicher anerkannt ist;
Fachwerksgebdude mit einer der ad a. bezeichneten Bedachungsarten und
mit massiven oder auf ½ Stein verblendeten Brandgiebeln oder mit an-
deren massiven bis zum Forste reichenden Wänden, falls sie gleichen
Schutz gewähren;
ganz massive Gebäude mit sogenannten Walmen oder vierseitigen Da-
chern, auch sogenannte massive Giebelhduser und mit der ad a. bezeich-
neten Bedachungsart, wenn die masstven Wände bis zum Dache reichen;
massive Gebdude mit gleicher Bedachung, deren Giebelseiten zwar nicht
durch eigene massive Giebel, wohl aber durch die Giebel der daran sto-
ßenden massiven Gebdude völlig geschlossen werden, vorausgesetzt, daß in
den ad a. bis d. gedachten Gebdudearten keine Triebwerke sich befinden,
welche zur Bearbeitung von Getreide oder leicht seuerfangenden Gegen-
ständen dienen. “
II. Zur zweiten Klasse gehören:
Gebäude von der vorher ad I. a. bis d. bemerkten Bauart, sobald sich
darin Triebwerke befinden, die zur Bearbeitung von Gerreide oder leicht
seuerfangenden Gegenständen dienen;
b) Fachwerksgebude mit Stein= oder Metallbedachung oder sonst mit einer
Bedachung, deren Masse von der Landes-Polizeibehörde ausdrücklich
als feuersicher anerkannt ist, ohne derartige Triebwerke, sobald sie keine
massive oder auf : Stein verblendete Brandgiebel haben, und die
sämmtlichen Umfassungswände sammt Giebel ausgemauert oder vollstän-
dig gestaakt und gelehmt find;
c) Fachwerkgebaude von gleicher Bedachungs= und Bauart, deren Giebel-
eiten zwar nicht durch einen massiven Giebel, wohl aber durch die Gie-
bel der daran stoßenden massiven Gebdude vollständig gedeckt werden;
d) rhäuse mit massiven Giebeln und massiver Hinterwand und Glas-
edachung.
b
c
“
d
à
III. Zur dritten Klasse gehören:
a) Gebdude von Fachwerk, worin sich Triebwerke der vorgedachten Art be-
finden, wenn die Gebdude zwar eine Stein= oder Metall-Bedachung
oder sonst eine Bedachung, deren Masse von der Landes-Polizei-Behörde
auheücktc als feuersicher anerkannt ist, dagegen keine masstve Brand-
giebel haben;
b) Gebdude von Fachwerk mit den ad a. bemerkten Bedachungsarten, deren
dußere Wöünde oder Giebel theilweise oder durchweg nicht ausgemauert
oder nicht gestaakt oder gelehmt, vielmehr mit Brettern beschlagen oder
offen sind, ganz abgesehen davon, ob die offenen Wände oder Giebel
durch ein anderes Fachwerksgebdude gedeckt werden oder nicht.
Den Besitzern der beim Erscheinen des gegenwärtigen revidirten Re-
glements vorhandenen derartigen sub. III. b. bezeichneten Gebdude, die
bis jetzt zur II. Klasse gesicllt sind, soll jedoch eine Grist von einem Jahre
gewhrt werden, um durch Ausfachung der dußeren Wande zur
II. Klasse