Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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II. Klasse nach den Bestimmungen sub. II. b. geeignet zu machen, ehe 
die Versetzung in Klasse III. erfolgt. 
c) Alle mit hoͤlzernen Schornsteinen oder mit sogenannten Schwiebboͤgen 
versehene Gebaͤude, wenn sie auch mit Stein- oder Metallbedachuͤng 
oder sonst mit einer Bedachung versehen sind, deren Masse von der 
Landes-Polizei-Behörde als feuersicher anerkannt ist; 
d) Gebdude von gleicher Bedachung mit hölzernen Umfassungswänden, d. h. 
deren Wände oder Fache weder ausgemauert, noch gestaakt und gelehmt, 
vielmehr mit Holzstücken ausgelegt sind, oder ganz oder theilweise aus 
Holzstücken bestehen; 
ee) Spinnereien in Schaaf= und Baumwolle, sofern der Betrieb nicht durch 
Handmaschinen, sondern durch Wasser= oder Dampfkraft bewirkt wird; 
1) Cichorien-Fabriken bei einer der ad a. bemerkten Bedachungsarten; 
6) Treibhauser mit Fachwerksgiebel und Wände bei einer Glasbedachung. 
IV. Zur vierten Klasse gehbren: 
5) alle mit Rohr, Stroh oder Holz gedeckte Gebdude; 
b) Windmühlen unter der in §. 21. festgesetzten Beschränkung; 
c) Jiegel= und Kalköfen; 
4) Theater; 
e) Zuckersiedereien; 
H Gebaͤude, worin sich Dampfkessel befinden, welche entweder als bewegende 
Kraft der Dampf--Maschinen dienen oder in welchen bei einem Inhalte 
von 80 Kubikfuß und darüber, die Dämpfe zu irgend einem Zwecke, 
z. B. zum Sieden der Kartoffeln in großen Brennereien 2c. gespannt 
werden; 
8) Gebäude mit hölzernen oder unausgefachten Umfassungswänden oder Gie- 
beln, in denen sich Mühlenwerke befinden, die mit Dampf= oder Wasser- 
Kraft betrieben werden, wenn diese Gebdude auch eine feuersichere Beda- 
chung haben; 
h) Spinnereien in Schaaf= und Baumwolle, deren Betrieb nicht durch 
Handmaschinen, sondern durch Wasser= oder Dampfkraft bewirkt wird, 
sofern das Gebdude hölzerne oder ausgefachte Umfassungswände oder 
Giebel hat, oder aus hölzernen Umfassungswänden besteht, wenn auch 
die Bedachung mit Ziegeln oder auch sonst als feuersicher anerkannte 
Weise versehen ist. 
8. 40. 
Zu den massiven Gebaͤuden sind solche zu rechnen, deren Umfassungs- 
  
Waͤnde bis zur Dachspitze hinauf oder bei vierseitiger Bedachung so wie bei 
Giebelhaͤusern bis zum Dache ganz von Feld-, gebrannten Mauer- oder Luft- 
Steinen oder auch von gestampftem Lehm (Pisé) aufgefuͤhrt sind. 
5. 41. 
Fachwerksgebaude sind solche, deren hölzerne Fachwerke mit Mauersteinen 
ausgemauert oder gestaakt und gelehmt find. 
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§S. 42. 
Ein massiver Brandgiebel ist ein solcher, der vom Grunde aus bis zur 
(Nr. 2187.) Dach-
	        
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