Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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Dachspitze ganz massiv aufgefuͤhrt ist. Oeffnungen in demselben veranlafsen eine 
Herabsetzung in eine geringere Klasse nicht. 
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. 43. 
Bei Gebaͤuden von gemischter Bau- oder Bedachungsart bestimmt der 
feuergefaͤhrlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehoͤren. 
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Hiernach hat uͤber die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemel- 
detes Gebaude gestellt werden soll, auf das Gutachten der städtischen Kommis- 
sion der Magistrat zu bestimmen; der Sozietäts-Direktion steht sedoch die end- 
liche Festsetzung zu, und soll diese, namentlich in zweifelhaften Fällen, wie sie bei 
ungewöhnlichen Bauarten vorkommen können, die Klasse unter billiger Berück- 
sichtigung der baulichen Verhältnisse zu bestimmen gleichsalls besugt sepn. 
Kirchen und deren Thürme, insofern sie noch zum Gottesdienste gebraucht 
werden, sollen rücksichtlich der minderen Gefährlichkeit nur mit der Hälfte des 
Beitrags herangezogen werden, der nach der Klasse, zu welcher sie gehören, zu 
zahlen ist. 
5. 45. 
Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung des Magistrats und event. 
der Feuer-Sozietäts-Direktion nicht zufrieden, so stehr ihm der Weg des Ze- 
kurses (§. 110.) zu. 
S. 46. 
Es wird jedoch zunächst die Bestimmung des Magistrats und sodann 
die der Direktion so lange als gültig betrachtet, bis im Rekurswege eine ab- 
weichende schließliche Entscheidung erfolgt ist; diese tritt indeß erst mit dem näch- 
sten, nach Beendigung des Rekurs-Verfahrens falligen Eintritts-Termine (§. 14.) 
in Wirksamkeit. 
S. 47. · 
Der fuͤr jede Rate eines Halbjahrs auszuschreibende Beitrag wird in 
dem Verhaͤltnisse festgesetzt, daß 
die erste Klasse gegen die 
zweite wie 1 zu 3, gegen die 
dritte wie 1 zu 5, und gegen die 
vierte wie 1 zu ? 
zum Ansatze kommt, dergestalt, daß wenn von der ersten Klasse ein Beitrag von 
2 Sgr. erforderlich ist, die zweite 6 Sgr. die dritte 10 Sgr. und die vierte 
14 Sgr. aufzubringen hat. 
8. 48. 
Die vorbestimmte Klassen-Eintheilung und das Beitrags-Verhaͤltniß der 
verschiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, vom Zeitpunkte der Aus- 
führung des gegenwärtigen Reglements an gerechnet, mit Höülfe der inzwischen 
gesammelten Erfahrungen einer neuen Prüfung durch den Provinzial-Landtag 
unterworsen werden; das Resultat derselben ist Uns zur Genehmigung vorzulegen. 
S. 40. 
Die im §. 47. regulirten Beitragssätze gelten jedoch nur für die nächst- 
sfolgenden fünf Jahre und kann dann sowohl eine vermindernde als erhöhende 
Berichtigung des Tarifs eintreten, wenn auf Antrag der Sozittsts-Direklon 
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