Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1844. (35)

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die vernichtete Quote des ganzen versicherten Objekts gerichtet, mithin dadurch 
ausgesprochen, welcher aliquote Theil des Werths, nach dem 8. 31. ausgestellten 
Gesichtspunkte beurtheilt, vernichtet worden. 
57. 
Dabei dient die der Versicherung des Gebdudes zum Grunde liegende 
Beschreibung (86. 18. seq.) oder ekwa vorhandene Taxe (§8. 31. sed.) des ab- 
gebrannten Gebdudes zur Grundlage, und bleibt nach den Umständen vorbehal- 
ten, die etwa mangelhaften Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen oder 
sonst zu vervollständigen. 
8. 68. 
Sovwie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß sofort der Feuersozietaͤts- 
Direktion eine Anzeige uͤber den stattgehabten Brand und den ungefaͤhren 
Schadenbetrag gemacht, demnaͤchst baldmoͤglichst und laͤngstens innerhalb drei 
Tagen nach voͤllig gedaͤmpftem Feuer eine Besichtigung des Schadens durch 
einen Deputirken des Magistrats, unter Zuziehung des Beschädigten und zweier 
Mitglieder der Gemeinde, die zu den Versicherten gehören und mit dem Be- 
schädigten in keinem nahen verwandschaftlichen Verhältnisse stehen, vorgenom- 
men werden. . — 
Ergiebt sich, daß ein Totalschaden vorliegt, so ist daruͤber an Ort und 
Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. 
Handelt es sich aber um eine partielle Beschaͤdigung, so muͤssen bei der 
Schadenbesichtigung außerdem noch zwei zu der Verhandlung entweder beson- 
ders zu vereidigende oder ein fuͤr allemal zu diesen Abschaͤtzungen auf Grund 
der Bestimmungen des Reglements vereidigte Sachverstaͤndige, oder aber die 
staͤdtische Revisionskommission (8. 27.), falls die sachverständigen Mitglieder dazu 
besonders vereidigt sind, zugezogen und von diesen muß die Absch#tzung nach 
§. 55. sofort an Ort und Stelle vorgenommen und zum Protokoll erklärt, der 
Beschädigte selbst auch darüber gehört werden. 
Erscheint das Ergebniß dieser Ermittelungen zweifelhaft, so ist eine ander- 
weite Abschätzung vorzunehmen, welche den Zweck hat, den Neuwerth sowohl des 
unversehrt geblicbenen, als des zerstörten Theils des Gebäudes an Materialien 
und Arbeitslohn nach den örtlichen Preisen gründlich zu veranschlagen. Die 
(Verhältnihzahlen der Anschlags= zu der Dersicherungssumme ergeben den aliquo- 
ten Theil der letztern, welche dem Beschädigten gewährt werden muß. 
Die Sogzietäts-Direktion hat nicht nur das Recht, bei eintretenden Brand- 
Schäden durch ein Mitglied ihres Kollegiums oder durch cin Mitglied der zu den 
assoziirten Städten gehörigen Magisträte, die Festsetzung des Schadens an Ort 
und Stelle unter Zuziehung eines Deputirten des Magistrats, zweier Assozürten, 
des Beschädigten und event. zweier vereideten Sachverständigen zu bewirken 
und resp. kommissarisch bewirken, sondern auch die Abschätuungsverhandlung 
durch einen Bauinspektor, Baukondukteur oder sonstigen Bauverständigen revi- 
diren zu lassen und mit Rücksicht auf dessen Gutachten den Entschäbigungs- 
Betrag festzustellen. 
S. 59. 
In einem Separatprotokolle muß zugleich Alles, was über die Entstehung 
und erste Entdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dämpfung desselben 
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